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Pfandrecht
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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I. Charakterisierung:
1. Begriff: Dingliches Recht an einem fremden Gegenstand, bes. einer Sache, zwecks dinglicher Sicherung einer Geldforderung oder einer anderen Forderung, die in eine Geldforderung übergehen kann. Das BGB (§§ 1204 ff.) kennt neben dem P. an Rechten nur ein P. an beweglichen Sachen; die entsprechenden Rechte an Grundstücken (im Sprachgebrauch: Grundpfandrechte; Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld) und an Schiffen (Schiffspfandrechte) bezeichnen die Gesetze nicht als P.
2. Arten: P. entstehen als gesetzliche Pfandrechte oder durch Verpfändung als Vertragspfandrechte.
3. Aufgrund des P. ist der Gläubiger berechtigt, bei Nichterfüllung der durch das P. gesicherten Forderung den Pfandgegenstand nach Pfandreife im Wege der Pfandverwertung zur Befriedigung seiner Forderung zu verwenden. Im Insolvenzverfahren kann der Pfandgläubiger abgesonderte Befriedigung verlangen (Absonderung).
4. Die Bestellung setzt das Bestehen einer Forderung voraus. Forderungsgläubiger und Pfandgläubiger müssen identisch sein. Das P. kann auch für künftige oder bedingte Forderungen bestellt werden. Doch ist das P. stets von der Forderung abhängig: Erlischt die Forderung, so erlischt auch das P.
5. Sonderregelung für die Pfandrechte an Luftfahrzeugen im Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen vom 26.2.1959 (BGBl I 57) m.spät.Änd.
II. P. an beweglichen Sachen:
1. Bestellung: Durch Einigung zwischen dem Gläubiger und dem Eigentümer der Sache und Übergabe der Sache an den Gläubiger, es genügt die Verschaffung von Mitbesitz (Mitverschluss); falls die Sache sich im Besitz eines Dritten befindet, Abtretung des Herausgabeanspruchs unter Anzeige der Verpfändung an den Besitzer.
2. Das P. erlischt kraft Gesetzes mit der Tilgung der gesicherten Forderung oder mit der Rückgabe des Pfandes an Verpfänder oder Eigentümer oder wenn es mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft.
III. P. an Rechten:
1. Bestellung: Erfolgt in der gleichen Weise, in der das Recht übertragen wird (§ 1274 BGB).
a) Zur Begründung eines P. an einem im Grundbuch eingetragenen Recht ist daher i.d.R. außer der Einigung zwischen Pfandgläubiger und Pfandschuldner die Eintragung des P. im Grundbuch erforderlich; bei Briefhypotheken und Briefgrundschulden genügt jedoch schriftliche Verpfändungserklärung und Übergabe des Hypothekenbriefs (Grundschuldbriefs).
b) Die Verpfändung von Forderungen bedarf zusätzlich noch der Anzeige der Verpfändung an den Schuldner (§ 1280 BGB). Zur Vermeidung der Anzeige wird an Stelle der Verpfändung meist Sicherungsabtretung gewählt.
2. Ist eine Forderung verpfändet, kann vor Pfandreife der Schuldner nur an Gläubiger und Pfandgläubiger gemeinsam leisten. Jeder von beiden kann Hinterlegung, ggf. auch Herausgabe der zu leistenden Sache an einen gerichtlich bestellten Verwahrer verlangen (§ 1281 BGB). Von der Pfandreife an kann der Pfandgläubiger auch Leistung an sich selbst fordern (§ 1282 BGB).
3. Die Verpfändung von Orderpapieren erfolgt durch Einigung und Übergabe des indossierten Papiers (Pfandindossament).
4. Inhaberpapiere werden wie bewegliche Sachen verpfändet und i.d.R. auch nach diesen Vorschriften verwertet (§ 1293 BGB).
5. Das P. an Rechten erlischt entsprechend dem P. an beweglichen Sachen.
6. Wirtschaftliche Bedeutung: P. an Rechten ist beschränkt. Verpfändung von Forderungen ist selten; bes. im Verkehr mit Banken bevorzugt man die Sicherungsabtretung in Form der stillen Zession. Am häufigsten ist dort die Verpfändung von Wertpapieren (Lombardgeschäft). Bei Grundstücksrechten (Hypotheken etc.) ist Verpfändung nicht so selten.
IV. Verwertung des Pfandes:
Geschieht i.d.R. durch Versteigerung, Pfandverkauf oder Einziehung der verpfändeten Forderung.
Vgl. auch Pfandverwertung.
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