Unionsbürgerschaft
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Nach Art. 20 Abs. 1 AEUV ist Unionsbürger, wer Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der EU besitzt. Jeder Unionsbürger kann sich im gesamten Gebiet der Union frei bewegen und sich am Ort seiner Wahl niederlassen. Er hat das Recht, bei den Kommunalwahlen in dem Mitgliedsstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht auszuüben. Er hat das Petitionsrecht gegenüber dem Europäischen Parlament und er genießt im Hoheitsgebiet eines Drittstaates diplomatischen und konsularischen Schutz durch alle dort vertretenen Mitgliedstaaten. Die Unionsbürgerschaft ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft, ersetzt sie aber nicht.
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