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Wartezeit
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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I. Arbeitszeit:
Teil der Grundzeit (tg). Planmäßiges Warten der Menschen auf das Ende von Ablaufabschnitten, bei denen Betriebsmittel oder Arbeitsgegenstand zeitbestimmend sind.
Kurzzeichen nach REFA: tw. Ist der Anteil der Wartezeit (unbeeinflussbare Zeit) hoch, ist der Akkordlohn als Lohnform nicht anwendbar.
II. Operations Research:
Zeit, die eine Transaktion vor einer besetzten Abfertigungseinheit in einer Warteschlange zubringt oder Stillstandszeit einer Abfertigungseinheit, die auf zu bearbeitende Transaktionen wartet. Wichtiges Effektivitätsmaß bei Wartesystemen.
Bewertete Wartezeit: Wartekosten.
III. Arbeitsrecht:
1. Urlaub: Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben (§ 4 BUrlG).
2. Ruhegeldzusagen: Diese werden oft nur unter der aufschiebenden Bedingung gewährt, dass eine bestimmte Wartezeit erfüllt ist, d.h. dass der Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalls eine bestimmte Mindestzeit im Arbeitsverhältnis zurückgelegt hat oder bis zu einem bestimmten Lebensalter im Betrieb tätig wird.
3. Anders: Unverfallbarkeitsfristen (Begriff des Betriebsrentengesetzes).
Vgl. auch Pensionsanwartschaft.
IV. Sozialversicherung:
Die für die Entstehung eines Leistungsanspruchs erforderliche Mindestversicherungszeit (Anwartschaft).
1. Gesetzliche Krankenversicherung: Für Mutterschaftsgeld: zwölf Wochen Pflichtversicherung in der Zeit vom Beginn des zehnten bis zum Ende des vierten Monats vor der Entbindung (§ 200 RVO).
2. Gesetzliche Rentenversicherung: Die sog. allgemeine Wartezeit beträgt fünf Jahre. Es werden auf die allgemeine Wartezeit Beitragszeiten, Ersatzzeiten, Zeiten aus Versorgungsausgleich, aus Rentensplitting unter Ehegatten angerechnet. Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit ist erforderlich für den Anspruch auf Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung, Rente wegen Todes, Erziehungsrente. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Wartezeit auch fingiert werden (z.B. §§ 50 I 2, 53, 245 SGB VI). Neben der allgemeinen Wartezeit sind nach § 50 II SGB VI je nach Rentenart Wartezeiten von 20, 25 und 35 Jahren für den Rentenanspruch zu erfüllen. Mit welchen rentenrechtlichen Zeiten die verschiedenen Wartezeiten erreicht werden, regelt die Vorschrift des § 51 SGB VI.
3. Soziale Pflegeversicherung: Seit 1.1.2000 gilt eine Wartezeit von fünf Jahren (Vorversicherungszeit). Vorversicherungszeiten in der sozialen Pflegeversicherung und privaten Pflege-Pflichtversicherung werden zusammengerechnet.
4. Unfallversicherung: keine Wartezeiten.
5. Arbeitslosenversicherung: kennt an Stelle der Wartezeit den Begriff der Anwartschaftszeit. Diese hat der Versicherte im Regelfall erfüllt, wenn er in der Rahmenfrist (von drei Jahren) mindestens zwölf Monate, als Saisonarbeitnehmer mindestens sechs Monate, in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§ 123 SGB III). Von der Dauer des Versicherungsverhältnisses hängt u.a. die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ab (abhängig auch vom Alter des Arbeitslosen), vgl. § 127 SGB III.
V. Individualversicherung:
Zeitspanne zwischen Versicherungsbeginn und Beginn des Anspruchs auf Versicherungsleistungen, während der bei einem Schaden keine oder nur gekürzte Leistungen gewährt werden. Wartezeit in der Privatversicherung grundsätzlich nicht üblich.
Wesentliche Ausnahmen:
(1) teilweise bei Lebensversicherungen ohne ärztliche Untersuchung oder von nicht ganz gesunden Personen sowie bei Selbstmord.
(2) In der Krankenversicherung allgemeine Wartezeit drei Monate, besondere Wartezeit für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate. Bei Unfällen, einzelnen akuten Infektionskrankheiten etc. entfällt die Wartezeit.
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