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Ausfuhrverfahren

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Für das Zollverfahren der Ausfuhr (Ausfuhrverfahren nach Art. 269 Unionszollkodex, UZK, sowie Wiederausfuhr nach Art. 270 UZK) gelten grundsätzlich Vorschriften des Unionszollrechts, des Außenwirtschaftsrechts, des Statistikrechts, des Umsatzsteuerrechts, des Verbrauchsteuerrechts sowie der Verbote und Beschränkungen (VuB) im Warenverkehr über die Grenze. Seit der Vollendung des Gemeinsamen Binnenmarktes am 1.1.1993 muss unterschieden werden zwischen der Ausfuhr aus dem EU-Zollgebiet in Drittländer (Extra-Handel) und der Versendung von Waren (also nicht Ausfuhr) innerhalb der Union (Intra-Handel).

    2. Merkmale: Aus zollrechtlichen und sicherheitspolitischen Gründen ist eine Überwachung der Ausfuhr von Unionswaren/Wiederausfuhr von Nicht-Unionswaren aus dem Zollgebiet der Union grundsätzlich durch Gestellung und elektronischer Zollanmeldung der Ware bei der Ausfuhrstelle (Art. 1 Nr. 16 UZK-DA) im Inland und dem anschließenden tatsächlichen Verbringen über die Ausgangszollstelle an der EU-Außengrenze erforderlich. Die elektronische Anmeldeverpflichtung wird in Deutschland durch das IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr/AES umgesetzt.

    3. Ziele: Außer den außenwirtschaftsrechtlichen Ausfuhrregelungen (AWG/AWV, Dual-use-VO) und dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG), bestehen Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze, die dem Schutz der öffentlichen Ordnung, der Umwelt, der menschlichen Gesundheit sowie der Tier- und Pflanzenwelt, dem gewerblichen Rechtsschutz, dem Schutz des Kulturguts (Kulturgutschutzgesetz und den G. der Länder) sowie der Durchführung des Branntweinmonopols dienen; sie entsprechen i.Allg. den diesbezüglichen Einfuhrregelungen im entgegengesetzten Sinn. Wegen der Ausfuhrüberwachung aufgrund der Vorschriften der Außenhandelsstatistik, der EU-Agrarmarktorganisationen und der umsatzsteuerfreien Ausfuhrlieferung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen.

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