Auslandinvestmentgesetz (AuslInvG)
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Gesetz über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen vom 28.7.1969, zuletzt geändert im Dezember 1999.
1. Ziel: Schutz der inländischen Anleger und Herstellung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen.
2. Bes. Vertriebsvorschriften: Ausländische, nicht an einer dt. Börse notierte Investmentgesellschaften müssen der Bankaufsichtsbehörde einen inländischen Repräsentanten benennen, die Werte ihrer Fonds bei einer Depotbank verwahren lassen, inländische Zahlstellen benennen und ihre Vertragsbedingungen nach bestimmten Normen gestalten. Für EU-Investmentanteile gelten gesonderte Vertriebsvorschriften.
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