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Berufung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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I. Zivilprozessordnung:
1. Rechtsmittel gegen Urteile erster Instanz (ausgenommen Versäumnisurteile, gegen die Einspruch gegeben ist) zwecks erneuter Verhandlung des Rechtsstreites vor dem nächst höheren Gericht (§§ 511–541 ZPO). Der gesamte von der Berufung betroffene Prozessstoff ist neu zu prüfen und zu beurteilen. Seit dem ZPO-Reformgesetz vom 27.7. 2001 (BGB1 I 1887, 3138) ist nicht mehr der gesamte von der Berufung betroffene Prozessstoff neu zu prüfen, vielmehr sind die erstinstanzlich festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellung begründen oder die Berücksichtigung neuer Tatsachen zulässig ist (§ 529 I ZPO). Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszugs die Berufung im Urteil zugelassen hat. Dies geschieht dann, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (Zulassungsberufung, § 511 IV Nr. 1 ZPO).
2. Berufungsgerichtfür angefochtene amtsgerichtliche Urteile ist das Landgericht, mit Ausnahme der Familiensachenund Kindschaftssachen, bei denen die Berufung an das Oberlandesgericht geht; für landgerichtliche Urteile erster Instanz das Oberlandesgericht.
3. Einlegung: Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellungdes in vollständiger Form abgefassten Urteils durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterschriebenen Berufungsschrift beim Berufungsgericht einzulegen (§ 517 ZPO) und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils zu begründen (§ 520 ZPO). Sie kann verlängert werden. Gegen Fristversäumnis u.U. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Neue Tatsachen und Beweismittel, die im ersten Rechtszug nicht zu Recht zurückgewiesen worden sind, können die Parteien unter einschränkenden Voraussetzungen vorbringen. Wurden sie entgegen einer im ersten Rechtszug gesetzten Frist nicht vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt, was glaubhaft zu machen ist (§§ 530, 531 ZPO). Wurden sie unter Verletzung der allgemeinen Prozessförderungspflicht nicht rechtzeitig vorgebracht oder mitgeteilt, so sind sie nur zuzulassen, wenn eine Verzögerung des Rechtsstreites nicht eintreten würde oder wenn die Partei das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht aus grober Nachlässigkeit unterlassen hat.
4. Ein Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfemuss für jeden Rechtszug gesondert gestellt werden (§ 119 ZPO).
5. Ist die Berufung zulässig, entscheidetdas Gericht im Rahmen der gestellten Anträge neu, kann aber das Urteil erster Instanz i.Allg. nicht zum Nachteil des Berufungsklägers ändern; ausnahmsweise (z.B. bei schweren Verfahrensfehlern) kann es den Rechtsstreit unter Aufhebung des Urteils an die erste Instanz zur nochmaligen Verhandlung zurückverweisen.
6. Die Kostender Berufung, bei Erfolg auch die des ganzen Rechtsstreits, trägt die unterliegende Partei.
II. Strafprozessordnung
(§§ 312–332 StPO): 1. Gegen die Urteile der Amtsgerichte i.d.R. zulässiges Rechtsmittel, das zur Nachprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führt. Bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 15 Tagessätzen oder einer Verwarnung mit einem Strafvorbehalt in Höhe von nicht mehr als 15 Tagessätzen oder einer Verurteilung zu einer Geldbuße ist die Berufung nur zulässig, wenn sie angenommen wird (§§ 313 I, 322a StPO). Das Gleiche gilt bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens, wenn die Staatsanwaltschaft nicht mehr als 30 Tagessätze beantragt hatte. Die Berufung kann auf einzelne Teile des Urteilsspruches (z.B. Strafhöhe) beschränkt werden.
2. Einlegung: Die Berufung muss innerhalb einer Woche beim Amtsgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Frist beginnt mit Verkündung des Urteils, ausnahmsweise erst mit dessen formeller Zustellung
(1) für den bei der Verkündung des Urteils nicht anwesenden Angeklagten;
(2) für andere Prozessbeteiligte, die bei der Urteilsverkündung nicht anwesend und auch nicht vertreten waren (z.B. Nebenkläger).
3. Berufung bewirkt Verhandlung vor der Strafkammer des Landgerichts und hemmt den Eintritt der Rechtskraftdes Urteils. Auf die alleinige Berufung des Angeklagten hin kann das angefochtene Urteil nicht zu seinem Nachteil geändert werden (Verbot der sog. reformatio in peius, § 331 I StPO).
III. Arbeitsgerichtsbarkeit
(§§ 64 ff. ArbGG): 1. Rechtsmittel gegen Urteile der Arbeitsgerichte an das Landesarbeitsgericht.
2. Zulässig: a) Gegen Urteile der Arbeitsgerichte ist nach § 64 ArbGG die Berufung an das Landesarbeitsgericht statthaft.
b) In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Berufung nur möglich (§ 64 II):
(1) Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
(2) wenn das Arbeitsgericht die Berufung zugelassen hat oder
(3) in Streitigkeiten über das Bestehen oder die Kündigung von Arbeitsverhältnissen.
3. Berufungsfrist beträgt einen Monat seit Zustellung des Urteils und muss innerhalb von zwei Monaten seit Zustellung des Urteils begründet werden.
4. Vertretung durch Rechtsanwälte oder Vertreter von Gewerkschaften oder von Arbeitgebervereinigungen (Koalition, Berufsverband) erforderlich (§ 11 II ArbGG, Arbeitsgerichtsbarkeit).
IV. Verwaltungsgerichtsbarkeit
(§§ 124–130b VwGO): 1. Rechtsmittel gegen Urteile der Verwaltungsgerichte an das Oberverwaltungsgericht,wenn sie vom Verwaltungs- oder Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
2. Die Berufung ist im Fall der Zulassung durch das Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen. Lässt das Verwaltungsgericht die Berufung nicht zu, ist der Antrag auf Zulassung der Berufung binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht zu beantragen; die Zulassungsgründe sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils darzulegen.
3. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, die Rechtssache bes. tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist oder grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines Oberverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Bundesgerichtshöfe abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 II VwGO).
V. Hochschulrecht
Nach Ausschreibung einer Stelle für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erfolgt die Auswahl durch Berufung, der wiederum Berufungsverhandlungen folgen, in denen die Lehrstuhlausstattung und das Gehalt (seit 2005: W-Besoldung, aufgeteilt in Grundgehalt und variable Leistungsbezüge) verhandelt werden. Sagt die oder der Berufene zu, kommt es zur Ernennung (Beamtenverhältnis) oder zur Anstellung (Angestelltenverhältnis). Für Berufung und Ernennung waren früher die Hochschulministerien zuständig, mittlerweile sind diese Befugnisse in den meisten Bundesländern auf die Hochschulen übertragen worden (Delegation).
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