Betrauungsakte
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1. Begriff: Von Betrauung spricht man, wenn einem Unternehmen eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) kraft eines oder mehrerer öffentlicher Hoheitsakte übertragen wird. Es handelt sich dabei um eine Voraussetzung für eine Ausnahme (Art 106 Abs. 2 AEUV) von den Wettbewerbsregeln, u.a. vom Beihilfenverbot (vgl. Beihilfe). Eine Betrauung ist insofern unverzichtbar für die öffentliche Finanzierung von DAWI.
2. Merkmale:
a) Betrauungsfähige Tätigkeiten und Ziel der Betrauung: Betrauungsfähig sind nur solche Tätigkeiten, die von einem im Einklang mit den Marktregeln handelndem Unternehmen nicht zufriedenstellend bzw. rentabel erbracht werden könnten und auch nicht im gleichen Umfang bzw. zu den gleichen Bedingungen übernommen werden würden. Die Betrauung dient damit insbesondere dazu, ein Marktversagen hinsichtlich Preis, Kontinuität und Zugang der Dienstleistungen zu verhindern.
b) Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse: Eine Dienstleistung ist von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, wenn sie dem Wohle der Bürger dient oder im Interesse der Gesellschaft liegt und daher von den Mitgliedstaaten mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden werden kann.
c) Betrauungsakt: Ein Hoheitsakt in Form eines Betrauungsaktes muss von legislativer oder regulatorischer Art sein und die Form eines oder mehrerer rechtsverbindlicher Rechtssetzungsakte im Recht des Mitgliedsstaats haben. Er ist eine der Voraussetzungen für die Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem AEUV sowie für die Gewährung von ausschließlichen und besonderen Rechten i. S. d. Art. 106 Abs. 1 AEUV. Für Ausnahmen vom EU-Wettbewerbsrecht reicht es im Rahmen einer Betrauung allerdings nicht aus, dass ein Unternehmen zur Bereitstellung einer bestimmten Dienstleistung ermächtigt wird. Eine bloße Gestattung der Tätigkeit genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr eine verbindliche Verpflichtung zur Erfüllung der übertragenen Aufgabe, die damit auch erzwingbar wird.
Inhaltlich muss der Betrauungsakt die auferlegte Gemeinwohlaufgabe (Gemeinwohl) bestimmen und die jeweilige Verpflichtung des Unternehmens sowie des Staates genau erläutern. Mindestanforderungen sind daneben insbesondere die Bezeichnung des betrauten Unternehmens sowie seines geografischen Geltungsbereiches, Gegenstand und Dauer der Verpflichtung, die Art etwaiger oder ausschließlicher Rechte, die dem Unternehmen gewährt werden, die Parameter für die Berechnung, Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistung sowie die Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung einer möglicherweise erfolgenden Überkompensation. Kompensationszahlungen für die Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse sind dabei stets in der Höhe desjenigen Betrages möglich, der erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtung entstehenden Kosten mit Blick auf die erzielten Einnahmen und eine angemessene Rendite ganz oder teilweise zu decken.
3. Zuständigkeit, Form und Anwendungsbereich: Welche Behörde betrauen darf oder welche Form der Betrauungsakt konkret haben soll, ist im EU-Recht nicht vorgeschrieben und hängt von dem Recht der Mitgliedstaaten ab. In Deutschland kann der Betrauungsakt in Form von Gesetzen, Rechtsverordnungen, kommunalen Satzungen, öffentlich-rechtlichen Konzessionen, Verwaltungsakten oder öffentlich-rechtlichen Verträgen geregelt werden. Betrauungsakte sind in verschiedenen Wirtschaftsgebieten üblich, wie z.B. dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), in der Breitbandversorgung und in der Energiewirtschaft, wobei der klassische Anwendungsfall die Betrauung mit der Grundversorgung eines Gebiets darstellt. Weitere Beispiele für Betrauungsakte sind Konzessionsverträge und öffentliche Dienstleistungsaufträge (vgl. auch öffentliche Auftragsvergabe).