Bewachungsverordnung (BewachV)
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
i.d.F. vom 10.7.2003 (BGBl. I 1378) m.spät.Änd. Neben Zuverlässigkeit und den für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mitteln ist als Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis ein Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer vom Antragsteller einzureichen. Auch das Bewachungspersonal hat sich einem Unterrichtungsverfahren zu unterziehen. Die BewachV regelt in Abschn. 1 das Unterrichtungsverfahren, in Abschn. 1a die Sachkundeprüfung, in Abschn. 2 die Haftpflichtversicherung und Haftungsbeschränkung sowie in Abschn. 3 die Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes.
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