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- Revision von Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vom 08.06.2009 - 11:04
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi). Zum 1.1.2001 wurden das Bundesamt für Wirtschaft und das Bundesausfuhramt zum Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zusammengeschlossen (Gesetz vom 21.12.2000, BGBl. I 1956). Das BAFA nimmt in den Bereichen „Außenwirtschaft”, „Wirtschaftsförderung” und „Energie” wichtige administrative Aufgaben des Bundes wahr. Eine Kernaufgabe des Amtes ist die im Bereich Außenwirtschaft angesiedelte Exportkontrolle. Das BAFA setzt als zentrale Genehmigungsbehörde die Exportkontrollpolitik der Bundesregierung administrativ um und erteilt praktisch die Ausfuhrgenehmigungen (Ausfuhren aus der EU) und Verbringungsgenehmigungen (Verbringungen innerhalb des Binnenmarktes). Zusammen mit den Überwachungs- und Ermittlungsbehörden, bes. den verschiedenen Zollstellen der Zollverwaltung (Zollbehörden sind das Zollamt, das Hauptzollamt und die Generalzolldirektion mit dem Zollkriminalamt (ZKA) und dem Zollfahndungsamt) wirkt es in einem komplexen Exportkontrollsystem mit.
1. Zielsetzung: Kontrolliert wird der Außenwirtschaftsverkehr mit strategisch wichtigen Gütern, v.a. Waffen, Rüstungsgütern (nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz) und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (sog. Dual-Use-Güter). Die Exportkontrollpolitik der Bundesregierung orientiert sich im Rahmen gesetzlicher und internationaler Verpflichtungen am Sicherheitsbedürfnis und außenpolitischen Interesse der Bundesrepublik Deutschland. Insbesondere soll ihre Sicherheit nicht durch konventionelle Waffen oder Massenvernichtungswaffen bedroht werden. Deutsche Exporte sollen in Krisengebieten weder konfliktverstärkend wirken, noch dort zu internen Repressionen oder anderen schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen beitragen. Die internationale Einbindung verpflichtet die Bundesrepublik Deutschland, die auswärtigen Beziehungen nicht durch kritische Exporte zu belasten. Die zunehmende Globalisierung lässt effiziente Exportkontrolle nur bei verstärkter internationaler und europäischer Zusammenarbeit zu. Die Bundesrepublik Deutschland ist zahlreichen internationalen Verträgen und Exportkontrollgremien beigetreten, die der Harmonisierung der Exportkontrollvorschriften und der Genehmigungspolitiken dienen. Von bes. Bedeutung sind die in den Exportkontrollgremien aufgestellten Güterlisten, die regelmäßig auf den neuesten technischen Stand gebracht werden. Die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern aus der Europäischen Union wurde weitestgehend harmonisiert. Es gilt europäisches Recht. Das BAFA entsendet zu den Sitzungen der Kontrollgremien und der EU-Arbeitsgruppen regelmäßig Experten.
2. Genehmigungsverfahren: Schwerpunkt der Aufgaben des BAFA ist es auf Antrag des Ausführers zu prüfen, ob die Ausfuhr eines Gutes aus dem Zollgebiet der Union genehmigungspflichtig und genehmigungsfähig ist. Genehmigungspflichtig ist die Ausfuhr immer dann, wenn das Gut in der europäischen oder nationalen Güterliste genannt ist. Die Spannweite der von den Listen erfassten Güter reicht von Waffen, Munition und deren Produktionseinrichtungen über Materialien, Anlagen und Ausrüstung für kerntechnische Zwecke, Hochleistungswerkstoffe, bestimmte Werkzeugmaschinen, Elektronik, Rechner, Telekommunikation bis hin zu bestimmten Chemieanlagen und Chemikalien. Neben den Genehmigungspflichten für gelistete Güter gibt es europäische und nationale Genehmigungspflichten für nichtgelistete Güter, die am Verwendungszweck der Güter anknüpfen. Diese sog. „Catch-all”-Regelungen betreffen i.d.R. nur kritische Länder. Bei bestimmten Ländern werden zusätzlich die technische Unterstützung sowie bes. Erwerbs- und Veräußerungsgeschäfte (Transithandelsgeschäfte) einer Kontrolle unterworfen. Genehmigungsfähig ist eine Ausfuhr, wenn die außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährdet werden. Bes. komplex sind die rechtlichen und administrativen Probleme bei der Genehmigung von Dual-Use-Gütern. Diese dienen zwar überwiegend zivilen Zwecken, können aber auch im militärischen Bereich verwendet werden. Güter mit doppeltem Verwendungszweck haben den weitaus größten Anteil an den vielen Mio. Ausfuhren, die jährlich über die Grenzen gehen, ohne dass i.d.R. ihr Verwendungszweck äußerlich unmittelbar erkennbar ist. Das BAFA trifft die Entscheidung über Genehmigung oder Ablehnung unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehender Informationen über den beabsichtigten Verwendungszweck. In einer Reihe von Fällen trifft das BAFA die Entscheidung erst nach politischer Abwägung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und das Auswärtige Amt. Die Erteilung einer Genehmigung wird auch von der Zuverlässigkeit des Ausführers abhängig gemacht. Hierzu kann das BAFA verlangen, dass der Antragsteller einen Ausfuhrverantwortlichen auf Vorstands- bzw. Geschäftsführerebene benennt. Die tatsächliche Ausfuhrkontrolle des Waren- und Güterverkehrs obliegt der Zollverwaltung mit dem Zollamt. Auch das Verbringen innerhalb der EU kann genehmigungsbedürftig sein. In diesem Fall ist jedoch die Zollverwaltung nicht als Kontrollbehörde beteiligt.
3. Embargos: Zu den Aufgaben des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gehört es ebenfalls, die Embargobeschlüsse internationaler Gremien, z.B. Waffenembargos der Vereinten Nationen oder der EU, administrativ umzusetzen. In diesen Fällen herrscht ein Ausfuhrverbot.
4. Verifikationsabkommen: Eine Aufgabe mit wachsender Bedeutung ist die administrative Umsetzung von internationalen Verifikationsabkommen. Im Rahmen des Chemiewaffenübereinkommens (CWÜ) ist das BAFA die zuständige Genehmigungsbehörde für Ausfuhren, Einfuhren, Durchfuhren und für den Umgang mit bestimmten Chemikalien. Daneben erhebt es die erforderlichen Meldungen der Chemischen Industrie und begleitet die dort stattfindenden internationalen Inspektionen. Vergleichbare Inspektionen sind auch bei der Durchführung des Übereinkommens über das Verbot von Antipersonenminen vorgesehen.
5. Auskunft zur Güterliste (AzG): Erteilung der sog. Auskunft zur Güterliste, die in Zweifelsfällen dem Nachweis der Ausfuhrfähigkeit bei der Ausfuhrzollstelle nach § 14 AWV dient, dass ein Gut nicht von einer Güterliste erfasst ist.
6. Internationale Einfuhrbescheinigung und Wareneingangsbestätigung: Das BAFA stellt die Internationale Einfuhrbescheinigung (IEB) und Wareneingangsbestätigung (WEB) aus.
7. Kriegswaffenkontrolle: Im Kontext zur Ausfuhrkontrolle steht die Kriegswaffenkontrolle. Zuständige Genehmigungsbehörde ist im Regelfall das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Das BAFA überwacht sämtliche Bestände von Kriegswaffen anhand von Meldungen und Betriebsprüfungen vor Ort.
8. Sonstige Aufgaben: Das BAFA unterstützt die Ermittlungsbehörden insbes. das Hauptzollamt, das Zollfahndungsamt, das ZKA, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Staatsanwaltschaft bei ihren Aufgaben: Im Rahmen von Betriebsprüfungs-, Ermittlungs- und Gerichtsverfahren gibt es Stellungnahmen über die Genehmigungspflicht und die Genehmigungsfähigkeit von Ausfuhren ab. Unter der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) ist das BAFA die zuständige Genehmigungsbehörde nach dem Atomgesetz, der Strahlenschutzverordnung und der Atomrechtlichen Abfallverbringungsverordnung für Ein- und Ausfuhren von Kernbrennstoffen, sonstigen radioaktiven Stoffen und radioaktiven Abfällen. Das BAFA erhebt die Meldungen für das Waffenregister der Vereinten Nationen.
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