Ausfuhrverbot
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staatliches Verbot, gewisse Güter oder nach gewissen Ländern zu exportieren. Ausfuhrverbot besteht häufig für Rüstungsgüter, so z.B. i.d.R. für Waffenlieferungen deutscher Unternehmen in militärische Spannungsgebiete. Denkbar auch im Sinn eines Embargos.
Nach dem dt. Außenwirtschaftsgesetz ist die Ausfuhr von Waren grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig (§ 1 AWG), sie kann jedoch beschränkt werden, auch durch weitere Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG), der Außenwirtschaftsverordnung (Ausfuhrverfahren), z.B. für Waffen und Munition, Nukleartechnologie und sonstige Waren von strategischer Bedeutung [sensible Technologien, Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG)] in bestimmte, als „sensibel” eingestufte Länder.
Ausfuhrverbote können sich jedoch auch aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen (z.B. der Verordnung EG Nr. 428/2009 über Güter mit doppelten Verwendungszweck, sog. Dual-use-VO oder dem europäischen Artenschutzrecht, der Verordnung EG Nr. 338/97), oder anderen nationalen Regelungen (z.B. dem Abfallverbringungsgesetz oder dem Kulturgüterschutzgesetz) ergeben. So soll etwa Abfall grundsätzlich vor Ort entsorgt werden, um Mülltourismus in Entwicklungsländer zu unterbinden.
Der Anteil genehmigungspflichtiger Güter an den gesamten Ausfuhren ist gering; Ausfuhrverbote sind sehr selten. Verstöße werden äußerst streng - als Straftaten - geahndet. Zu unterscheiden ist das vollständige Ausfuhrverbot (eine Ausfuhr ist nicht möglich) von einer Ausfuhrbeschränkung mit Genehmigungsvorbehalt (eine Ausfuhr ist nach Beantragung und Erteilung der Ausfuhrgenehmigung von der zuständigen Behörde möglich, z.B. Ausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).