Auskunft zur Güterliste
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn erteilt. In bestimmten Fällen kann dort auch eine Auskunft zur Güterliste (AzG) gegeben werden. Es handelt sich um die Bestätigung, die von der deutschen Zollverwaltung nach § 14 I AWV n.F. (§ 10 I AWV a.F.) gefordert werden kann und bestätigt, dass die Ware gemäß Ausfuhrliste nicht genehmigungspflichtig ist. Es handelt sich um ein güterbezogenes Gutachten und um eine Einzelfallentscheidung.
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