Auskunft zur Güterliste
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn erteilt. In bestimmten Fällen kann dort auch eine Auskunft zur Güterliste (AzG) gegeben werden. Es handelt sich um die Bestätigung, die von der deutschen Zollverwaltung nach § 14 I AWV n.F. (§ 10 I AWV a.F.) gefordert werden kann und bestätigt, dass die Ware gemäß Ausfuhrliste nicht genehmigungspflichtig ist. Es handelt sich um ein güterbezogenes Gutachten und um eine Einzelfallentscheidung.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Brexit
Dienstleistungen
Direktinvestition
Drittland
Embargo
Freihandelszone
Kooperation
Koordination
Liquidität
Migration
Sanktion
Sonderwirtschaftszone
Subsidiarität
Terms of Trade
Volatilität
Zahlungsbilanz
Zoll
internationale Arbeitsteilung
nicht tarifäre Handelshemmnisse
tarifäre Handelshemmnisse
eingehend
Auskunft zur Güterliste
ausgehend
eingehend
Auskunft zur Güterliste
ausgehend