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Bundesbeauftragter für den Zivildienst

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    ist gemäß § 2 Zivildienstgesetz vom Bundesminister für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSJ) auf Vorschlag der Bundesregierung zu ernennen und war bis zur Aussetzung von Wehrpflicht und Zivildienst für Fragen des Zivildienstes beziehungsweise des zivilen Ersatzdienstes zuständig. Der Bundesbeauftragte ist ebenso wie Wehr- und Zivildienst nicht abgeschafft und kann jederzeit reaktiviert werden.

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