CMR
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Abk. für Convention relative au Contrat de transport international de marchandises par route. Völkerrechtliches Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr, das für Deutschland 1962 in Kraft getreten ist und im grenzüberschreitenden Transport von und nach Deutschland als zwingendes Recht, also ohne Möglichkeit der vertraglichen Abbedingung, gilt, während für die innerdeutschen Straßengütertransporte das HGB Anwendung findet (als AGB die Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen (ADSp)). Der Frachtbrief gilt als Nachweis für Abschluss und Inhalt des Beförderungsvertrages (Art. 9 CMR). Der Frachtführer haftet für den gänzlichen oder teilweisen Verlust oder für die Beschädigung des Gutes von Übernahme bis Auslieferung, es sei denn, der Verfügungsberechtigte hat dies zu vertreten. CMR legt Haftungshöchstgrenzen für Güterschäden mit 8,33 Sonderziehungsrechten (SZR) pro kg fest (Art. 23 CMR). Für Verspätungsschäden bestimmt Art. 19 CMR, was eine Überschreitung der Lieferfrist ist. Ansprüche nach CMR verjähren grundsätzlich nach einem Jahr (bei Vorsatz drei Jahre).