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De-Mail

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    durch das De-Mail-Gesetz vom 28.4.2011 (BGBl. I 666) m.spät.Änd. geschaffene Möglichkeit, Dienste auf einer elektronischen Kommunikationsplattform, die einen sicheren, vertraulichen und nachweisbaren Geschäftsverkehr für jedermann im Internet sicherstellen sollen, anzubieten. Ein De-Mail-Dienst muss eine sichere Anmeldung, die Nutzung eines Postfach- und Versanddienstes für sichere elektronische Post sowie die Nutzung eines Verzeichnisdienstes bieten und kann zusätzlich auch Identitätsbestätigungs- und Dokumentenablagedienste ermöglichen (vgl. § 1 De-Mail-Gesetz). Ein De-Mail-Dienst kann nur von einem nach dem De-Mail-Gesetz durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik akkreditierten Diensteanbieter betrieben werden.

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