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Energie- und Klimafonds

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    zum 1.1.2011 durch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ (EKFG) vom 8.12.2010 (BGBl. I 1807) m.spät.Änd. eingerichtet. Der Fonds ermöglicht gemäß § 2 EKFG Programmausgaben zur Förderung einer umweltschonenden, zuverlässigen und bezahlbaren Energieversorgung sowie zum Klimaschutz. Im Fonds werden zudem alle Programmausgaben des Bundes für die Entwicklung der Elektromobilität zusammengefasst. Aus dem Fonds können Maßnahmen in folgenden Bereichen finanziert werden: Energieeffizienz, erneuerbare Energien, Energiespeicher- und Netztechnologien, energetische Gebäudesanierung, nationaler Klimaschutz, internationaler Klima- und Umweltschutz und Entwicklung der Elektromobilität. Zudem können aus dem Sondervermögen ab 2013 Zuschüsse in Höhe von bis zu 500 Millionen Euro jährlich an stromintensive Unternehmen zum Ausgleich von emissionshandelsbedingten Strompreiserhöhungen gezahlt werden.

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