Essenszuschuss
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vom Arbeitgeber gewährte Zuschüsse zur Verbilligung von Mahlzeiten für die Arbeitnehmer. Die Bewertung eines Essenszuschusses vom Arbeitgeber richtet sich nach amtlichen Sachbezugswerten, die in der sogenannten Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) festgesetzt werden. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten: (1) Zahlt der Arbeitnehmer den Sachbezugswert selbst, entsteht kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. (2) Zahlt der Arbeitnehmer weniger als den Sachbezugswert, ermittelt sich der steuerpflichtige geldwerte Vorteil als die Differenz zwischen Sachbezugswert und Zuzahlung. (3) Zahlt der Arbeitnehmer nichts, entspricht der steuerpflichtige geldwerte Vorteil dem Sachbezugswert. Damit ist der Essenszuschuss steuerfrei, wenn dieser direkt an die Kantine, Gaststätte etc. gegeben wird und der Kostenanteil des Arbeitnehmers mind. so hoch ist wie der amtliche Sachbezugswert (2016: Mittag- bzw. Abendessen 3,10 Euro, Frühstück 1,67 Euro).
Das Gleiche gilt für Essensmarken, die für verbilligte Mahlzeiten an Arbeitnehmer ausgegeben werden.