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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Abk. für Europäische Union. 1. Begriff: Nach Vollendung von Zollunion und Einheitlichem Binnenmarkt im Rahmen der EWG stellte die EU eine neue Integrationsstufe auf dem Weg zu „einer immer engeren Union der Völker Europas” (Art. 1 EUV) dar. Mit der EU wird das langfristige Ziel des europäischen Einigungsprozesses stärker sichtbar, über die wirtschaftliche Integration hinaus schrittweise auch eine politische Union anzustreben; der Vertrag über eine Europäische Union (EUV) lässt offen, wie eine umfassende Union der Völker Europas gestaltet werden soll.

    2. Vertrag über die Europäische Union (EUV): Der von den Staats- und Regierungschefs der EG-Staaten am 9./10.12.1991 in Maastricht vereinbarte und am 7.2.1992 unterzeichnete Vertrag über die Europäische Union (EUV; Maastrichter Vertrag), geändert durch den Amsterdamer Vertrag vom 2.10.1997 (BGBl 1998 II 387), geändert durch den Vertrag von Nizza vom 26..2.2001 (BGBl  2001 II S. 1667), geändert durch die Akten zum Beitrittsvertrag vom 16.4.2003 (BGBl 2003 II 1410) und den - noch nicht von allen Mitgliedsstaaten ratifizierten - Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007 (BGBl  2008 II  S. 1038) dehnt die Integrationsziele aus und verbessert die supranationalen Handlungsmöglichkeiten.

    Er etablierte eine Drei-Säulen-Struktur der EU: Die sog. erste Säule umfasst die novellierten Gründungsverträge (EGKS-Vertrag (seit dem 24.7.2002 außer Kraft), EWGV - unbenannt in EGV - und EAGV) und als neues Integrationsziel den stufenweisen Ausbau des Einheitlichen Binnenmarkts zur Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU). Dazu kommen zwei weitere, durch den EUV neu geschaffene Integrationssäulen: Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP; zweite Säule) sowie die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres (dritte Säule).

    Die EU verfügt seit Inkrafttreten des Maastrichter Vertragswerkes über einen einheitlichen institutionellen Rahmen(Art. 3 EUV); darüber hinaus besitzt sie (völkerrechtliche) Rechtspersönlichkeit; gleichwohl besitzen die zwei (Teil-)Gemeinschaften auch weiterhin eigene (völkerrechtliche) Rechtspersönlichkeit (EG). Seit Gründung der EU ist ein Beitritt von neuen Mitgliedsstaaten nur noch zur EU in ihrer Gesamtheit möglich.

    3. Institutionelle Neuerungen:
    (1) Europäische Kommission: Die EG-Kommission wurde angesichts ihrer erweiterten Aufgaben entsprechend umbenannt.
    (2) Rat der Europäischen Union: Der vormalige Ministerrat wurde entsprechend umbenannt.
    (3) Europäisches Parlament: Die Einflussnahmemöglichkeiten des Europäischen Parlaments auf die Gesetzgebung der Gemeinschaft/Union wurden v.a. in Fragen des Binnenmarkts vergrößert (Einführung des sog. Mitentscheidungsverfahrens).
    (4) Ferner wurde als weiteres Hilfsorgan der sog. Ausschuss der Regionen (AdR) etabliert, der vor Entscheidungen mit bestimmten regionalen Bezügen zu hören ist.
    (5) Zur besseren Überwindung des wirtschaftlichen Leistungsgefälles innerhalb der Union wurde in Ergänzung der bestehenden Strukturpolitik (Strukturpolitik der Europäischen Union) der sog. Kohäsionsfonds errichtet.

    4. Der - noch nicht von allen Mitgliedsstaaten ratifizierte (September 2009) - Vertrag von Lissabon sieht eine grundlegende Änderung des bestehenden Vertragssystems vor. Er löst die Säulenstruktur der Europäischen Union auf und verleiht der Union formell Rechtspersönlichkeit. Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Union wird in Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) umbenannt.

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