Ausschuss der Regionen (AdR)
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
1. Charakterisierung: Ausschuss der EU, mit der Aufgabe, die Tätigkeit des Rats der Europäischen Union (vormals Ministerrat) und der Europäischen Kommission beratend zu unterstützen (Art. 13 IV EUV und Art. 305-307 AEUV). Der Sitz des AdR ist in Brüssel. Der AdR ist ein Nebenorgan oder Hilfsorgan der EU. Dem AdR gehören nach Art. 305 AEUV eine maximale Anzahl von 350 Mitgliedern an Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften der EU-Staaten an (z.B. Länder, Provinzen, Departements, Kreise oder Gemeinden). Die Ausschussmitglieder sind an keine Weisungen gebunden, werden von den EU-Regierungen vorgeschlagen und vom Rat auf fünf Jahre ernannt. Seit dem Vertrag von Nizza müssen die AdR-Vertreter ein Wahlmandat ihrer Gebietskörperschaft innehaben oder einer gewählten Versammlung gegenüber verantwortlich sein. Die nationale Zusammensetzung ist in Art. 305 AEUV festgelegt und spiegelt in loser Form die unterschiedliche Größe der Mitgliedsländer wieder.
2. Bedeutung: Die Schaffung des AdR eröffnet den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften erstmals die Möglichkeit einer gewissen Beteiligung am Willensbildungsprozess der EU. Seine Errichtung ist im Zusammenhang mit dem Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 EUV) zu sehen und verfolgt das Ziel, eine größere Bürgernähe der Gemeinschaftsentwicklung zu gewährleisten. Die Anhörung des AdR ist bes. bei Vorhaben der Regional- und Strukturpolitik sowie vor der Entscheidung anderer Fragen zwingend vorgeschrieben, die Zuständigkeiten bzw. zentrale Interessen der Regionen betreffen (z.B. Bildung, Umwelt und Verkehr).