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Grundkapital

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Aktienkapital einer Aktiengesellschaft (AG), entspricht zahlenmäßig dem Nennwert aller ausgegebenen Aktien.

    1. Höhe des Grundkapitals: Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals beträgt 50.000 Euro (§ 7 AktG). Die Höhe des Grundkapitals sagt nichts über den Wert des Gesellschaftsvermögens aus.

    2. In der Bilanz ist das Grundkapital als gezeichnetes Kapital auf der Passivseite auszuweisen (§ 152 I AktG, § 266 III Nr. A HGB). Der feste Betrag des Grundkapitals kann nicht durch Gewinn oder Verlust verändert werden; deshalb ist das Gewinn- und Verlust-Konto nicht über das Kapitalkonto, sondern über das Bilanzkonto abzuschließen. Grundkapital plus Kapitalrücklage, Gewinnrücklagen, Gewinnvortrag/Verlustvortrag und Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag ist gleich dem bilanziellen Eigenkapital. Übersteigt ein Verlustvortrag das Grundkapital, ist ein „nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ auf der Aktivseite auszuweisen. Die einzelnen Aktiengattungen sind mit den Gesamtnennbeträgen jeder Gattung und u.U. mit Angabe der Stimmenzahl gesondert auszuweisen. Bedingtes Kapital (bedingte Kapitalerhöhung) ist mit dem Nennbetrag zu vermerken (§ 152 I AktG), genehmigtes Kapital im Anhang anzugeben (§ 160 AktG).

    3. a) Eine Aktienausgabe mit einem geringeren Betrag als den Nennbetrag (1 Euro) oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals ist verboten (§ 9 AktG).

    b) Vor Eintragung der AG im Handelsregister müssen alle Aktien von den Gründern der AG übernommen und der eingeforderte Betrag eingezahlt sein (§§ 36, 36a AktG).

    c) Verboten ist die Rückgewährung von Einlagen (§ 57 AktG).

    d) Der Erwerb eigener Aktien ist nur unter bes. Voraussetzungen möglich (§ 71 AktG).

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