bedingte Kapitalerhöhung
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Erhöhung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft (Kapitalerhöhung), die nur soweit durchgeführt werden soll, wie von einem Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch gemacht wird, das die Gesellschaft auf die neuen Aktien (Bezugsaktien) einräumt (§ 192 AktG). Das Grundkapital ist erst mit der Ausgabe der Bezugsaktie erhöht. Zweck der bedingten Kapitalerhöhung ist i.d.R. die Gewährung von Umtausch- und Bezugsrechten an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen. Der Nennbetrag des bedingten Kapitals darf dabei die Hälfte des Grundkapitals nicht überschreiten.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Aktiengesellschaft (AG)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Annuität
Eigentumsvorbehalt
Geschäftsfähigkeit
Kapitalgesellschaften
Kommanditgesellschaft (KG)
Personengesellschaft
Prokura
Prozess
Rentabilität
Sachmängelhaftung
Shareholder Value
Sicherungsübereignung
Stakeholder-Ansatz
Unternehmen
eidesstattliche Versicherung
juristische Person
offene Handelsgesellschaft (OHG)
stille Gesellschaft
eingehend
bedingte Kapitalerhöhung
ausgehend
eingehend
bedingte Kapitalerhöhung
ausgehend