bedingte Kapitalerhöhung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Erhöhung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft (Kapitalerhöhung), die nur soweit durchgeführt werden soll, wie von einem Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch gemacht wird, das die Gesellschaft auf die neuen Aktien (Bezugsaktien) einräumt (§ 192 AktG). Das Grundkapital ist erst mit der Ausgabe der Bezugsaktie erhöht. Zweck der bedingten Kapitalerhöhung ist i.d.R. die Gewährung von Umtausch- und Bezugsrechten an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen. Der Nennbetrag des bedingten Kapitals darf dabei die Hälfte des Grundkapitals nicht überschreiten.
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