Direkt zum Inhalt

Insolvenzverfahren

Definition: Was ist "Insolvenzverfahren"?
Dient der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger
(1) durch Verwertung des Vermögens und Erlösverteilung oder
(2) Sanierung des Unternehmens durch einen Insolvenzplan.

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    dient der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger
    (1) durch Verwertung des Vermögens und Erlösverteilung oder
    (2) Sanierung des Unternehmens durch einen Insolvenzplan.

    I. Beteiligte:

    1. Insolvenzgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat. Es hat alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse aufzuklären und teils entscheidende, teils beaufsichtigende Aufgaben.

    2. Insolvenzverwalter: Er verwaltet, verwertet und verteilt die Insolvenzmasse und erstellt den Insolvenzplan.

    3. Gläubigerversammlung: Oberstes, vom Insolvenzgericht einzuberufendes Organ im Insolvenzverfahren, entscheidet grundsätzlich mit absoluter Mehrheit. Stimmrecht haben nur Insolvenzgläubiger. Wichtigste Aufgabe: Vorschlag und Wahl des Gläubigerausschusses sowie eines anderen als den vom Insolvenzgericht bestellten Insolvenzverwalter.

    4. Gläubigerausschuss: Ein grundsätzlich fakultatives Organ, das den Insolvenzverwalter unterstützt und überwacht.

    5. Insolvenzgläubiger: Persönliche Gläubiger zz. der Insolvenzeröffnung.

    6. Gemeinschuldner: Der mit Insolvenzeröffnung die Verwaltung über sein Vermögen verlierende Schuldner.

    II. Ablauf:

    1. Eröffnungsverfahren: Insolvenzeröffnung.

    2. Feststellung der Vermögens- und Schuldnermasse: Der Insolvenzverwalter hat
    (1) die zur Masse gehörenden Gegenstände in Besitz zu nehmen und zu verwerten;
    (2) Sachen, die nicht zur Insolvenzmasse gehören, auszusondern (Aussonderung);
    (3) Absonderungsberechtigten Befriedigung zu gestatten (Absonderung).

    Vgl. auch Insolvenzanfechtung, Anmeldung, Prüfungstermin im Insolvenzverfahren.

    3. Verteilung der Masse:
    (1) Während des Verfahrens, soweit ausreichende Masse vorhanden ist (Abschlagsverteilung),
    (2) nach vollständiger Verwertung (Schlussverteilung),
    (3) nach deren Ausführung (Nachtragsverteilung).

    Die Anordnung, Vorbereitung und Durchführung ist grundsätzlich Sache des Insolvenzverwalters. Vor den Insolvenzgläubigern sind die Massegläubiger zu befriedigen.

    III. Aufhebung:

    Nach Abhaltung des Schlusstermins durch gerichtlichen Beschluss. Öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger und Amtsblatt. Ggf. auch Einstellung des Insolvenzverfahren

    IV. Rechtsmittel:

    1. Gegen Insolvenzeröffnung kann der Gemeinschuldner, gegen Ablehnung der Eröffnung der Antragsteller sofortige Beschwerde einlegen (binnen zwei Wochen beim Amts- oder Landgericht, Fristbeginn bei Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung).

    2. Gegen alle anderen gerichtlichen Entscheidungen sofortige Beschwerde eines jeden, der durch den Beschluss benachteiligt wird, sofern im Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

    V. Internationales Insolvenzrecht:

    1. Mit der VO (EG) Nr. 1346/2000 vom 29.5.2000 über das Insolvenzverfahren ist das Insolvenzrecht in der EU in wesentlichen Teilen vereinheitlicht. Die VO (EG) Nr. 1346/2000 verfolgt das Ziel, Insolvenzverfahren grundsätzlich Wirksamkeit in der gesamten EU zu verleihen und Normen anzubieten, die die Kollisionen zwischen den Rechtsordnungen der Einzelstaaten vermeiden. Die VO kennt Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren. Sekundärinsolvenzverfahren sind zum einen solche, die neben dem Hauptinsolvenzverfahren in einem Mitgliedsstaat nur das in einem anderen Mitgliedsstaat belegene Vermögen erfassen, zum anderen sog. Partikularverfahren, die ohne Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nur das im Eröffnungsstaat belegene Vermögen erfassen. Für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens liegt die Zuständigkeit bei dem Mitgliedsstaat, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat (Art. 3 I VO (EG)). Bei Gesellschaften und juristischen Personen ist des regelmäßig der Ort des satzungsmäßigen Sitzes.

    2. Das deutsche Internationale Insolvenzrecht außerhalb der VO (EG) Nr. 1346/2000 lehnt sich an die Regelung der VO an, ist aber weniger kooperationsfreundlich, da es weltweit gilt.

    Vgl. auch §§ 335–358 InsO.

    VI. Steuerliche Behandlung:

    1. Einkommensteuer: Das Insolvenzverfahren wird wie eine Abwicklung behandelt.

    2. Gewerbesteuer: Die Gewerbesteuerpflicht eines Betriebes erlischt nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 4 II GewStDV), sondern erst mit der Schließung des Geschäfts. Wenn der Insolvenzverwalter die Bestände nach und nach versilbert, bleibt die Steuerpflicht bestehen, anders als im Fall der Einstellung des Betriebes außerhalb des Insolvenzverfahrens. Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 200 InsO) beendet die Steuerpflicht nur dann, wenn der Betrieb nicht weitergeführt wird. Eine Kapitalgesellschaft bleibt selbst dann steuerpflichtig, wenn der Insolvenzverwalter den Betrieb stilllegt. Im Insolvenzverfahren wird der vom Tag der Insolvenzeröffnung bis zur Beendigung des Verfahrens erzielte Gewerbeertrag auf die einzelnen Jahre verteilt, und zwar in gleicher Weise wie bei der Abwicklung eines Gewerbebetriebes (§ 16 GewStDV).

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com