Kettenvertrag
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Kettenarbeitsvertrag; Aufeinanderfolge (Kettung) von befristeten Arbeitsverträgen (Beendigung nicht durch Kündigung, sondern durch Zeitablauf). Kettenverträge sind unzulässig, wenn für ihren Abschluss in den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen der Parteien kein vernünftiger Grund vorliegt. Es wird Umgehung der gesetzlichen Kündigungsschutzbestimmungen angenommen mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Dauer übergegangen gilt und nur durch Kündigung aufzulösen ist. Durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) werden innerhalb der zweijährigen Höchstbefristigungsdauer bis zu drei Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages zugelassen. Ansonsten bedarf die Befristung jedes Arbeitsvertrags eines sachlichen Grundes. Bei langer Befristungsdauer überprüft die Rechtsprechung zusätzlich, ob eine missbräuchliche Gestaltung vorliegt, vgl. EuGH, 26.1.2012 - C-586/10 (Kücük); BAG, 29.4.2015 - 7 AZR 310/13.