Post-Exklusivlizenz
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
bis zum 31.12.2007 stand der Deutschen Post AG das ausschließliche Recht zu, Briefsendungen und adressierte Kataloge, deren Einzelgewicht bis 50 g und deren Einzelpreis weniger als das Zweieinhalbfache des Preises für entsprechende Postsendungen der untersten Gewichtsklasse beträgt, gewerbsmäßig zu befördern; gesetzliche Exklusivlizenz nach § 51 des Postgesetzes (PostG).
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