Rauchen am Arbeitsplatz
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Es war umstritten, ob ein Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber besteht, vor Passivrauchen am Arbeitsplatz geschützt zu werden. Inzwischen enthält § 5 ArbStättV eine solche Verpflichtung des Arbeitgebers und einen damit korrespondierenden Anspruch des Arbeitnehmers. Danach muss der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die nichtrauchenden Arbeitnehmer vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch zu schützen. Der Arbeitgeber hat ein Auswahlermessen hinsichtlich der Schutzmaßnahmen. In Betracht kommen lüftungstechnische Mittel, die Trennung von rauchenden und nichtrauchenden Arbeitnehmern oder ein betriebliches Rauchverbot. Ausnahmen gelten in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr (§ 5 II ArbStättV). Ergänzend sind die landersrechtlichen Nichtraucherschutzgesetze über Rauchverbote im öffentlich zugänglichen Bereich zu beachten.
Der Arbeitgeber hat aber auch den rauchenden Arbeitnehmer in gewissem Umfang auf dem Betriebsgelände Möglichkeiten zum Rauchen zur Verfügung zu stellen. Dies lässt sich aus Art. 2 I GG (allgemeine Handlungsfreiheit) ableiten. Es besteht aber kein Anspruch auf bezahlte Rauchpausen – Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 I Nr. 1 BetrVG.
Vgl. auch Ordnung des Betriebs.