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Sicherungsübereignung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Verträge, durch die der Schuldner dem Gläubiger zur Sicherung einer Schuld das Eigentum an einer beweglichen Sache oder an einer Sachgesamtheit (z.B. Warenlager) mittels Besitzkonstituts (§ 930 BGB) überträgt mit der Verpflichtung zur Rückübertragung, sobald die Schuld getilgt ist, oder mit der Vereinbarung, dass das Eigentum nach Erfüllung der Schuld von selbst an den Schuldner zurückfällt. Nach dem Abstraktionsprinzip wird die Sicherungsübereignung über ein schuldrechtliches Grundgeschäft, die sog. Sicherungsabrede, und mittels des umsetzenden sachenrechtlichen Erfüllungsgeschäfts rechtlich abgewickelt. Die Sicherungsabrede ist ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft eigener Art, das nicht extra im Vertragstypenangebot des BGB enthalten ist. Ihre Regelungen enthalten die Absprachen über gegenseitige Rechte und Pflichten, etwa die Aufbewahrungs- und Obhutspflicht für den Schuldner und die Pflicht des Gläubigers, dem Schuldner den Gegenstand so lange zu belassen, wie der Schuldner ordnungsgemäß tilgt. Die Sicherungsabrede ist daher auch die Grundlage, die dem Schuldner sein Recht zum Besitz erbringt (§ 986 BGB). Die Übertragung mittels Besitzkonstitut (§§ 929, 930 BGB) stellt in Umsetzung der Sicherungsabrede das sachenrechtliche Erfüllungsgeschäft dar. Die Sicherungsübereignung ist ein treuhänderisches Rechtsverhältnis (Treuhandschaft).
2. Bedeutung: Die Sicherungsübereignung hat weitgehend das Pfandrecht verdrängt, da sie im Gegensatz zu diesem eine tatsächliche Übergabe der Ware nicht voraussetzt. Es macht keinen Sinn, dass die Darlehen gebende Bank die an sie zur Sicherung übereignete Maschine zu sich nimmt, der Schuldner soll mit ihr arbeiten können. Bei einem Pfandrecht wäre das nicht möglich. Die Sicherungsübereignung ist nur wirksam, wenn ein Besitzkonstitut vereinbart ist. Die Sicherungsübereignung einer Sachgesamtheit, bes. eines Warenlagers, ist auch in der Weise möglich, dass dem Schuldner die Veräußerung einzelner Waren im Wege eines normalen Geschäftsverkehrs gestattet wird, andererseits jedoch auch die Waren, die erst in Zukunft Bestandteil des Warenlagers werden, von der Sicherungsübereignung erfasst werden.
Vgl. auch Raumsicherungsvertrag. Die Sicherungsübereignung größerer Sachgesamtheiten kann nichtig sein, wenn sie den Schuldner unangemessen in seiner wirtschaftlichen Freiheit beschränkt oder andere Gläubiger über die Kreditwürdigkeit des Schuldners täuscht (Knebelungsvertrag, Kredittäuschungsvertrag).
3. Rechtsfolgen: Der Gläubiger wird zum Eigentümer und zum mittelbaren Besitzer (§ 868 BGB). Der Schuldner verliert durch die von ihm vorgenommene Übertragung sein Eigentum an den Gläubiger, er bleibt unmittelbarer Besitzer. Vollstreckt ein dritter Gläubiger des Sicherungsgebers (das ist der Schuldner) in die zur Sicherung übereignete Sache, so kann der Sicherungsnehmer (das ist der Gläubiger) mit der Drittwiderspruchsklage Freigabe vom vollstreckenden Gläubiger verlangen (§ 771 ZPO). Auch der Sicherungsgeber (Schuldner) seinerseits kann der Vollstreckung durch Gläubiger des Sicherungsnehmers bis zur Befriedigung der gesicherten Forderung widersprechen (§ 771 ZPO). Im Insolvenzverfahren des Sicherungsgebers kann der Sicherungsnehmer aber nicht Aussonderung, sondern nur Absonderung verlangen.
Vgl. auch eigennützige Treuhandverhältnisse.
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