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Spaltungsgesetz

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen vom 5.4.1991 (BGBl. I 854) - SpTrUG - m.spät.Änd.

    Zweck des Gesetzes: Erleichterung der Privatisierung der von der Treuhandanstalt verwalteten ehemaligen volkseigenen Unternehmen, deren Anteile sich unmittelbar oder mittelbar zu 100 Prozent in der Hand der Treuhandanstalt befinden, um schneller die Aufteilung der Betriebe und die Verselbstständigung von Betriebsteilen zu großen Unternehmenseinheiten in rechtlich selbstständige Einheiten zu erreichen.

    Vgl. auch Rechtsträger, Spaltung von.

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