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Strafrecht

Definition: Was ist "Strafrecht"?

Nach der klassischen Zweiteilung des dt. Rechts in Öffentliches und in Privates Recht ist Strafrecht nach allen gängigen Theorien typischerweise Öffentliches Recht. Insbesondere die sog. Subordinationstheorie weist dem Strafrecht die typische Über-/ Unterordnung zu, bei der sich der (straffällig gewordene) Bürger als Untergeordneter dem ihn verfolgenden und ggf. bestrafenden Staat gegenüber sieht.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Allgemeines
    2. Bundesrecht und Landesrecht
    3. Gliederung

    Allgemeines

    1. Begriff: Inbegriff der Rechtsnormen, in denen die Voraussetzungen für die Straftat und ihre Rechtsfolgen festgelegt sind; umfasst i.w.S. auch das Strafverfahrensrecht, das der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs dient. Strafrecht ist Teil des öffentlichen Rechts, was nach allen gängigen Differenzierungstheorien (Subordinationstheorie, Interessentheorie, neuere Subjektstheorie) deutlich nachweisbar ist.

    2. Rechtsgrundlagen: Strafgesetzbuch (StGB) i.d.F. vom 13.11.1998 (BGBl. I 3322); daneben gelten die sehr umfangreichen strafrechtlichen Nebengesetze.

    Bundesrecht und Landesrecht

    Das Strafrecht gehört zur konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 74 Nr. 1 GG). Landesgesetze sind nur insoweit zulässig, als der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht. Die Materien, die die Länder regeln dürfen, ergeben sich im Wesentlichen aus dem Einführungsgesetz zum StGB.

    Gliederung

    1. Allgemeiner Teil: Enthält allg. Regeln, die für alle Straftaten gelten (z.B. Regeln über die Einteilung der Straftaten, über Versuch, Teilnahme, Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs-, Strafausschließungsgründe, Verjährung).

    2. Besonderer Teil: Dieser Teil umfasst die einzelnen Straftatbestände mit der jeweiligen Strafandrohung (z.B. Beleidigung, Begünstigung, Bestechung, Betrug, Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Delikte des unlauteren Wettbewerbs, des Steuerstrafrechts, des Straßenverkehrsrechts und des Wirtschaftsstrafrechts).

    3. Sonderregelung für das Jugendstrafrecht.

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