Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
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aus dem in Art. 20, 28 I GG normierten Rechtsstaatsprinzip abgeleiteter Grundsatz (Übermaßverbot). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besagt, dass ein Eingriff erforderlich, geeignet und verhältnismäßig im engeren Sinne (d.h. nicht übermäßig belastend, nicht unzumutbar) sein muss. Er gilt für alle Eingriffe der öffentlichen Hand in verfassungsmäßig geschützte Rechte des Betroffenen.
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