Verhandlungsanspruch tariffähiger Verbände
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Anspruch jeder Koalition (Gewerkschaft) auf Beteiligung am Tarifabschluss oder Anspruch darauf, dass auch mit ihm verhandelt wird, im Fall mehrerer konkurrierender Gewerkschaften. Nach dt. Tarif- und Arbeitskampfrecht besteht nach der Rechtsprechung des BAG ein solcher Anspruch nicht; der Abschluss von Tarifverträgen ist dem freien Spiel der Kräfte überlassen.
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