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Vorhaben- und Erschließungsplan

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    gemäß § 12 BauGB immer dann zulässig, wenn ein bestimmtes Vorhaben ohne Änderung der bestehenden planungsrechtlichen Situation nicht zulässig wäre, also ein Planungsbedürfnis besteht. In diesem Fall kann der Vorhabenträger der Gemeinde einen Plan zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) verbunden mit dem Auftrag auf Einleitung eines Satzungsverfahrens vorlegen. Parallel hierzu ist zwischen dem Vorhabenträger und der Gemeinde vertraglich zu vereinbaren, dass ersterer das Vorhaben einschließlich der erforderlichen Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist durchführt und die Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise selbst trägt (Durchführungsvertrag). Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil der Satzung der Gemeinde, mit der sie die Zulässigkeit des Vorhabens bestimmen kann. Der Vorhaben- und Erschließungsplan sucht zum einen die Eigeninitiative von Investoren zu stärken und zum anderen durch eine eingeschränkte und verkürzte Bürgerbeteiligung Beschleunigungs- und Vollzugsvorteile zu erreichen.

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