Banderolensteuer
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Streifensteuer, Zeichensteuer; mittels Verwendung von Banderolen (Papierstreifen) oder anderen Steuerzeichen erhobene Verbrauchsteuer auf ein verpacktes Konsumgut, z.B. Tabaksteuer (auf Rauch-, Kau-, Schnupftabak, Zigarren, Zigaretten, Zigarettenpapier). Steuerschuldner ist der Hersteller.
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