Bundesbetrieb nach § 26 BHO
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
rechtlich unselbstständiger, organisatorisch ausgegliederter Teil der Bundesverwaltung (Bundesunternehmen, öffentliche Unternehmen). Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen und Ablieferungen zu veranschlagen (Nettobetrieb).
Pflichten: Ein Wirtschaftsplan ist aufzustellen; kaufmännisches Rechnungswesen ist anzuwenden; ein Jahresabschluss ist aufzustellen und eine Kosten- und Leistungsrechnung durchzuführen. Es gelten die Haushaltsgrundsätze.
Auf Landesebene entspricht dem Bundesbetrieb der Landesbetrieb nach § 26 LHO.
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