Charterpartie
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Beweisurkunde über den Inhalt des Chartervertrags (§ 557 HGB) im Seefrachtgeschäft, entsprechend dem Frachtbrief im Landfrachtgeschäft. Jede Partei erhält ein Exemplar der „carta partita“, der alten im Zickzack zerschnittenen Doppelurkunde. Maßgeblich für vereinheitlichte Ausarbeitung der Charterpartie ist die Baltic and International Maritime Conference (BIMCO).
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