Bergmannsprämien
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Zahlungen des Bundes an Arbeitnehmer des Bergbaus, die unter Tage beschäftigt werden, nach dem Gesetz über Bergmannsprämien i.d.F. vom 12.5.1969 (BGBl. I 434) m.spät.Änd. Die Bergmannsprämie gilt weder als steuerpflichtiges Einkommen noch als Verdienst im Sinn der Sozialversicherung. Der Anspruch auf Bergmannsprämie ist nicht übertragbar. Die Bergmannsprämie wird seit 2008 nicht mehr gewährt.
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