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Aufsichtsrat

Definition: Was ist "Aufsichtsrat"?

Vom Gesetz (§§ 95–116 AktG, §§ 9, 36–41 GenG) zwingend vorgeschriebenes Überwachungsorgan in einer Aktiengesellschaft (AG) und Genossenschaft (Genossenschaftsorgane). Die Bildung eines Aufsichtsrats ist auch bei GmbH, OHG, KG und KGaA möglich.

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    Vom Gesetz (§§ 95–116 AktG, §§ 9, 36–41 GenG) zwingend vorgeschriebenes Organ einer Aktiengesellschaft (AG) und Genossenschaft (Genossenschaftsorgane), Die Bildung eines Aufsichtsrats ist auch bei GmbH, OHG, KG und KGaA möglich. Bei SE und SCE: Verwaltungsrat.

    1. Aufgaben: Überwachung der Geschäftsführung (vgl. dazu eingehender unten bei 10.), Prüfung von Jahresabschluss und Lagebericht und Bericht darüber in der Hauptversammlung. Im Fall der sog. Führungslosigkeit der AG kommen auf den Aufsichtsrat weitergehende Aufgaben der Passivvertretung und ggf. Insolvenzantragstellungspflicht zu, vgl. dazu näher unter Führungslosigkeit.

    2. Zusammensetzung: a) Der Aufsichtsrat muss nach § 95 AktG mind. aus drei Mitgliedern bestehen; Höchstzahl: je nach Grundkapital maximal 21 Mitglieder. Ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder müssen (von den Betriebsangehörigen in geheimer Wahl unmittelbar gewählte) Vertreter der Arbeitnehmer (keine leitenden Angestellten) sein (§§ 4 ff. DrittelbG). Grundsätzlich keine Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, wenn die Aktiengesellschaft weniger als 500 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 1 I Nr. 1 S. 1 DrittelbG). Nach § 100 V AktG, eingeführt aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG), v. 25.5.2009, BGBl. 1102), besteht die Verpflichtung, einen "unabhängigen Finanzexperten" in den Aufsichtsrat zu wählen, sofern es sich um eine kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft i.S. § 264d HGB handelt. Zur Mitgliederanzahl beim Aufsichtsrat vgl. auch den Hinweis bei Aktienrechtsnovelle 2016. Bei der Genossenschaft besteht der Aufsichtsrat grundsätzlich aus drei Mitgliedern, es sei denn, die Satzung legt eine höhere Zahl fest (§ 36 I S. 1 GenG).

    b) In der AG (auch KGaA, GmbH, ggf. bei der KG, s.unter 14., und bei Genossenschaften; zur Genossenschaft vgl. die Besonderheiten anhand § 6 III MitbestG), die dem Mitbestimmungsgesetz von 1976 unterliegt (es müssen i.d.R. mehr als 2.000 Mitarbeiter beschäftigt werden, damit dieses Gesetz greift), besteht der Aufsichtsrat aus je sechs (bis 10.000), acht (bis 20.000) oder zehn (über 20.000 Arbeitnehmern) Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer (einschließlich leitender Angestellter und Vertreter von Gewerkschaften, § 7 MitbestG).

    c) In der AG (auch GmbH) des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie besteht (gemäß Montan-Mitbestimmungsgesetz Bergbau und Eisen vom 21.5.1951) der Aufsichtsrat aus vier Vertretern der Anteilseigner und einem weiteren Mitglied, vier Vertretern der Arbeitnehmer und einem weiteren Mitglied sowie einem weiteren Mitglied („elfter Mann“); Erhöhung auf 15 Mitglieder bei AG mit über 10 Mio. Euro Kapital, auf 21 Mitglieder bei Gesellschaften mit über 25 Mio. Euro Kapital durch Satzung zulässig.

    d) In den AGs und GmbHs, die dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz vom 7.8.1956 unterliegen, besteht der Aufsichtsrat aus 15 Mitgliedern, bei einem Gesellschaftskapital von mehr als 25 Mio. Euro - fakultativ - aus 21 Mitgliedern. Je sieben bzw. zehn Mitglieder gehören der Anteilseigner- und der Arbeitnehmerseite an. Das neutrale Mitglied wird vom Aufsichtsrat benannt und vom Wahlorgan gewählt.

    e) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mind. einen Stellvertreter, die zum Handelsregister anzumelden sind (§ 107 I AktG).

    f) Die Aufsichtsratsmitglieder dürfen nicht dem Vorstand angehören. Wer bereits in zehn AGs oder KGaAs Aufsichtsratsmitglied oder in einem von der AG abhängigen Unternehmen gesetzlicher Vertreter ist (Überkreuzverflechtung, § 100 AktG), darf einen weiteren Aufsichtsratsposten nicht übernehmen. Bei Genossenschaften vgl. auch insoweit die Besonderheiten anhand § 6 III MitbestG, wonach u.a. § 100 AktG auf sie nicht anzuwenden ist. Zur ab dem Jahr 2016 verpflichtend vorgesehenen Berücksichtigung von Frauen in Aufsichtsräten siehe die Ausführungen unter dem Stichwort Frauenquote.

    3. Wahl: Der Aufsichtsrat wird durch die Hauptversammlung (mit Ausnahme der Arbeitnehmervertreter), der erste Aufsichtsrat durch die Gründer gewählt (Gründung).

    4. Bei Streit darüber, nach welchen gesetzlichen Vorschriften der Aufsichtsrat zu bilden ist, entscheidet das Landgericht (§§ 98, 99 AktG).

    5. Die Amtsdauer darf vier Bilanzjahre nicht überschreiten.

    6. Veränderungen im Aufsichtsrat sind in den Gesellschaftsblättern zu veröffentlichen und unverzüglich dem Handelsregister einzureichen.

    7. Abberufung: Die Bestellung zum Mitglied des Aufsichtsrats bei einer Genossenschaft kann auch vor Ablauf des Zeitraums, für das es gewählt wurde, durch die Generalversammlung per Beschluss (mind. 3/4 der abgegebenen Stimmen) widerrufen werden (vgl. § 36 III GenG). Zu den übrigen Gesellschaften siehe Abberufung.

    8. Gehört dem Aufsichtsrat die zur Beschlussfähigkeit nötige Zahl von Mitgliedern nicht an (z.B. bei Abberufung oder Niederlegung des Amtes), kann das Amtsgericht den Aufsichtsrat auf Antrag auf die notwendige Zahl von Mitgliedern ergänzen (§ 104 AktG, dort auch zur Antragsbefugnis).

    9. Für seine Tätigkeit erhält der Aufsichtsrat eine Vergütung (Aufsichtsratsvergütung). Bei der Genossenschaft gilt nach § 36 II GenG die Besonderheit, dass deren Aufsichtsratsmitgleider „keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung beziehen dürfen“.

    10. Aufgaben und Haftung: Aufgaben sind in § 111 AktG aufgeführt, wobei dies hier nicht umfassend geschieht, weil es auch andere diesbezüglichen Normen im AktG gibt (z.B. in § 84 AktG). § 111 regelt zentral die Geschäftsführung als Überwachungsgegenstand, es geht hierbei im wesentlichen um Leitungsaufgaben des Vorstands, die vom Aufsichtsrat zu überwachen sind. Dazu kann insbesondere die "proaktive" Kontrolle des Vorstands ("Instrument vorbeugender Kontrolle des Aufsichtsrats", so der BGH in seinem Urteil v. 10.7.2018, II ZR 24/17) gehören, wonach der Vorstand die Zustimmung des Aufsichtsrats grundsätzlich vor der Durchführung des Geschäfts einzuholen hat, wenn das so von der Satzung für bestimmte Arten von Geschäften vorgesehen ist. Die Zustimmung kann, vorbehaltlich der Übertragung der Zustimmungsentscheidung auf einen Ausschuss, nur durch ausdrücklichen Beschluss des Aufsichtsrats erteilt werden. Sie kann nicht durch eine Entscheidung des Aufsichtsratsvorsitzenden ersetzt werden. In diesem Sinn und instruktiv zu einschlägigen weiteren Haftungsthemen und zu verschiedenen damit zusammenhängenden Spezialfragen (u.a. fehlende Aufsichtsratszustimmung, aber Zustimmung des Vorsitzenden; rechtmäßiges Alternativverhalten; fehlende AR-Zustimmung, aber Zustimmung des Alleinaktionärs) vgl. die Ausführungen des BGH in seinem Urteil v. 10.7.2018, II ZR 24/17, u.a. mit der weiteren Feststellung, dass die Inanspruchnahme des Vorstandsmitglieds auf Schadensersatz durch eine Aktiengesellschaft wegen Pflichtverletzung regelmäßig nicht deshalb rechtsmissbräuchlich ist, weil der Alleinaktionär zuvor in das haftungsbegründende Geschäft eingewilligt hatte. Der Vorstand kann aber unter Umständen (es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an!) gegenüber einer Schadensersatzklage der Aktiengesellschaft, die mit dem Verstoß gegen einen zu Gunsten des Aufsichtsrats eingerichteten Zustimmungsvorbehalt begründet ist, einwenden, der Aufsichtsrat hätte den von ihm durchgeführten Maßnahmen zugestimmt, wenn er ihn gefragt hätte.
    Auch die vergangenheitsbezogene Kontrolle von Vorstandshandeln und ggf. die Verfolgung von Ersatzansprüchen gegen (ehemalige) Vorstandsmitglieder ist damit eine Aufgabe des Aufsichtsrats. Der Mechanismus des Ablaufs einer solchen Prüfung mit ggf. sich anschließender Verfolgung von Ansprüchen ist abhängig von Gegebenheiten des Einzelfalls: Der vom Aufsichtsrat vorzunehmenden Klärung des Sachverhalts mit Feststellung eines schuldhaften pflichtwidrigen Vorstandshandelns folgt eine Abwägungsentscheidung des Aufsichtsrats, ob auch gegen den Vorstand vorgegangen werden soll oder nicht. Hier kann es, in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls, denkbar sein, dass sich der Aufsichtsrat mit gewichtigen Gründen, gerechtfertigt, gegen eine Verfolgung von Ansprüchen gegen den Vorstand entscheiden kann. Während aber z.B. bloße Rücksichtnahme auf soziale Konsequenzen für das Vorstandsmitglied und seine Familie kein Absehen von der Verfolgung rechtfertigt (BGHZ 135, 244, 255 f.), kann das Bewahren des Unternehmens vor reputationsschädigenden Prozessen ein solcher rechtfertigender Grund sein. Derartige Sachverhalte, in denen es um viel gehen kann, beschäftigen dann mitunter auch die Öffentlichkeit. Insofern wird es interessant sein zu beobachten, wie der sich im Mai 2018 womöglich anbahnende einschlägige Fall Volkswagen ./. Winterkorn entwickeln wird (vgl. zu Volkswagen auch die Ausführungen bei Dieselfahrverbot und Unternehmensstrafrecht). Falls ein Mitglied des Aufsichtsrats seine Pflichten nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrnimmt, kann es für Schäden von den Aktionären haftbar gemacht werden (§ 116 AktG). Unter Umständen greift das Haftungsprivileg der Business Judgement Rule. Das gilt aber nur bei solchen Entscheidungen des Aufsichtsrats, die unternehmerisches Handeln fordern, nicht bei der Erfüllung von Pflichtaufgaben. Zu einem Haftungsfall mit Klärung von Verjährungsfragen bei einem Schadensersatzanspruch einer AG gegen ein Aufsichtsratsmitglied, vgl. BGH, Urt. v. 18.9.2018 (II ZR 152/17, siehe bei Bundesgerichtshof.de unter 'Entscheidungen'): Der Aufsichtsrat hatte es zugelassen, dass Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen ein Vorstandsmitglied verjährt waren. Der BGH musste sich insoweit speziell mit dem Beginn der Verjährungslaufs des Anspruchs der AG gegen das Aufsichtsratsmitglied befassen. Das Gericht kam unter Anwendung von § 200 S. 1 BGB zum Schluss, dass der Beginn dieses Verjährungslaufs (erst) auf den Zeitpunkt zu legen ist, in dem beim Ersatzanspruch der AG gegen den Vorstand Verjährung eingetreten war.

    11. Der Aufsichtsrat muss mind. einmal, bei börsennotierten Gesellschaften zweimal pro Halbjahr einberufen werden. Mangels gesetzlicher oder Satzungsbestimmung ist der Aufsichtsrat beschlussfähig, wenn mind. die Hälfte der vorgesehenen Mitgliederzahl teilnimmt, mind. jedoch drei Mitglieder (§ 108 II AktG).

    12. GmbH: a) Ein Aufsichtsrat ist nur obligatorisch,soweit die GmbH den §§ 1 ff. DrittelbG, 1 MitbestG, 1 Montan-MitbestG unterliegt. Die Vorschriften über den Aufsichtsrat bei der Aktiengesellschaft gelten entsprechend.

    b) Fakultativer Aufsichtsrat: Gemäß § 52 GmbHG kann ein Aufsichtsrat auch dann eingesetzt werden, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht. Die aktienrechtlichen Vorschriften sind im Wesentlichen entsprechend anzuwenden. Im Gesellschaftsvertrag können aber dazu abweichende Bestimmungen getroffen werden.

    13. Gesetzlich nicht geregelt, jedoch zulässig, ist die Bildung eines Aufsichtsrats bei einer KG oder OHG. Der Gesellschaftsvertrag muss die Einzelheiten (Zulässigkeit, Bestellung, Befugnisse etc.) regeln. Eine entsprechende Anwendung der aktienrechtlichen Vorschriften findet mangels gesetzlicher Grundlage nicht statt. Befugnisse des Aufsichtsrats dürfen nicht in den Kernbereich der Geschäftsführerrechte eingreifen.

    14. Ein obligatorischer Aufsichtsrat besteht bei einer KG ausnahmsweise gemäß § 4 MitbestG.

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