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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
Öffentliches Recht/Finanzwissenschaft
1. Begriff: Abgaben, die von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft aufgrund spezieller gesetzlicher Ermächtigung zur Deckung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung oder Erneuerung öffentlicher Einrichtungen von demjenigen erhoben werden, dem die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet (z.B. § 8 II KAG NW). Beiträge werden neben Gebühren als verhältnismäßige Kostenbeteiligung an im öffentlichen Interesse liegenden Vorhaben erhoben. Im Gegensatz zur Gebühr gilt jedoch nur eine Gruppe als Ganzes, nicht jedoch jedes Einzelmitglied der Gruppe als Leistungsempfänger; der Beitrag wird von jedem Gruppenmitglied erhoben, das die Möglichkeit der Leistungsinanspruchnahme hat, d.h. auch bei (nur) potenzieller Inanspruchnahme (gruppenmäßige Äquivalenz, Äquivalenzprinzip).
2. Beispiele:
(1) Eine Straße in einem Wohngebiet dient der Gesamtgemeinde, da diese allgemein an einem ausgebauten kommunalen Straßensystem interessiert ist, bes. aber den Anliegern dieser Straße.
(2) Ein Deich schützt das gesamte Hinterland, v.a. aber die in einem Überschwemmungsgebiet siedelnden Landwirte.
3. Zurechnungsmaßstäbe können nur als Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe formuliert werden (z.B. Frontmetermaßstab bei Straßen), weil Wirklichkeitsmaßstäbe nur unter größeren Schwierigkeiten zu finden sind.
Anders: Gebühren. Sie bilden eine Quelle ständiger Auseinandersetzungen zwischen Verwaltung und Bürger.
4. Systematik nach Sektoren der Verwaltung; analog zur Gliederung der Gebühren.
Sozialversicherung
1. Begriff: Geldbeträge, die von Arbeitnehmern (Arbeitnehmeranteil), deren Arbeitgebern (Arbeitgeberanteil) und sonstigen dazu verpflichteten Personengruppen an die Träger der Sozialversicherung gezahlt werden. Hinweise: a) Vielfach wird in der Privatversicherung der Begriff „Beitrag“ synonym zur Prämie verwendet. Dabei kommt der Beitragsbegriff häufig – z.B. in der Rechnungslegung – auch in den Rechtsgrundlagen zur Anwendung. Beim Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist der Beitrag zugleich sowohl der Preis für das Versicherungsprodukt als auch der Mitgliedsbeitrag.
b) Vor diesem Hintergrund werden die Begriffe „Prämie“ und „Beitrag“ als solche und in den diversen Begriffskombinationen auch im vorliegenden Versicherungslexikon weitgehend synonym angewandt. Gründe liegen darin, dass sich in verschiedenen Zusammenhängen teilweise der eine und teilweise der andere Begriff als Terminus technicus eingebürgert hat, selbst wenn die gleichen Sachverhalte gemeint sind, oder dass Rechtsgrundlagen (s.o.) zu einer bestimmten Begriffsverwendung zwingen. Eine saubere Abgrenzung zwischen den beiden Begriffen ist von daher gar nicht möglich.)
2. Beitragszahler: Beiträge werden von sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, freiwillig Versicherten sowie Arbeitgebern geleistet, wobei die Entrichtung (Quellenabzug) i.Allg. dem Arbeitgeber obliegt.
3. Beitragshöhe: Die Bemessung der Beiträge erfolgt im Fall der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Pflegeversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe des Produkts aus allgemeinem Beitragssatz und dem individuellen sozialversicherungspflichtigen Einkommen bis hin zu einer bestimmten Beitragsbemessungsgrenze. Die Berechnung der Höhe des Beitragssatzes erfolgt dabei i.d.R. nach dem Umlageverfahren. Im Fall der gesetzlichen Unfallversicherung werden die Beiträge allein vom Arbeitgeber entrichtet (i.d.R. abhängig von Lohnsumme und Gefahrenklasse).
4. Bedeutung: Beiträge sind die Hauptform der Finanzierung der Sozialversicherung.
Privatversicherung
Versicherungsentgelt bei Mitgliedern von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (VVaG) und den Versicherungsnehmern von öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen. Im privatwirtschaftlichen Bereich werden Beiträge auch alternativ zu Prämien verwendet.
Kostenrechnung
Beiträge werden meist in der gleichen Weise wie Steuern und Gebühren verrechnet und über ein bes. Beitragskonto der Kontenklasse 4 (GKR) bzw. Kontenklasse 6 (IKR) verbucht, wenn Beiträge nicht privaten Zwecken dienen oder wie die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nur durchlaufende Posten sind. Zeitliche Abgrenzung (Abgrenzung) für Beiträge, die für einen längeren Zeitraum im Voraus oder im Nachhinein bezahlt werden, über Kontenklasse 2 (GKR).
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