Gemeinsamer Ausschuss
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Der Gemeinsame Ausschuss von Bundesrat und Bundestag hat 48 Mitglieder. Er besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages und zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Er stellt das Notparlament im Verteidigungsfall dar, wenn dem rechtzeitigen Zusammentreten des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen. Er entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mind. der Mehrheit seiner Mitglieder (Art. 53a GG).
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