Nichtveranlagungsbescheinigung
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Nichtveranlagungsbescheinigung (auch NV-Bescheinigung) ist eine nach außen gerichtete Bestätigung der Finanzbehörde, wonach eine Steuerveranlagung nicht in Betracht kommt. Eine NV-Bescheinigung erhält jede natürliche Person auf Antrag, die voraussichtlich nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird (z. B. weil nur geringe Einkünfte erzielt werden). Die NV-Bescheinigung wird beim zuständigen Finanzamt beantragt und gilt für maximal drei Jahre. Die NV-Bescheinigung wird typischerweise zur Vorlage bei einem Kreditinstitut ausgestellt, damit dieses vom Kapitalertragsteuerabzug absehen kann (§ 44a II Nr. 2 EStG). Damit erübrigt sich ein Freistellungsauftrag. Zu beachten ist, dass die NV-Bescheinigung kein Freistellungsbescheid darstellt. Im Gegensatz zum Freistellungsauftrag ist sie hinsichtlich der Höhe der Erträge, welche vom Steuerabzug freigestellt sind, nicht begrenzt. Bei Aufforderung durch das Finanzamt ist die Bescheinigung zurückzugeben. Außerdem hat die Rückgabe zu erfolgen, wenn der Inhaber erkennt, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen (§ 44a EStG). Darüber hinaus befreit die NV-Bescheinigung nicht von der Steuerpflicht.