Jubiläumszuwendung
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einmalige Sonderzuwendung des Arbeitgebers in Geld- oder Geldeswert an einen Arbeitnehmer aus Anlass eines Arbeitnehmer- oder Firmenjubiläums. Ob und in welcher Höhe Jubiläumszuwendungen durch den Arbeitgeber eingeräumt werden, ist i.d.R. in einer Betriebsvereinbarung, als Einzelvereinbarung oder durch Betriebsübung geregelt. Neben Bar- oder Sachzuwendungen sind auch zusätzliche Urlaubstage in der Praxis üblich. Als Gratifikation gehören die Jubiläumszuwendungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG regelmäßig zum steuerpflichtigen Arbeitslohn und damit auch zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 SGB IV, ebenso Sachzuwendungen aufgrund eines Jubiläums. Wird die Dauer der Betriebszugehörigkeit eines Arbeitnehmers honoriert, stellen Jubiläumsgeschenke steuerpflichtige Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, also außerordentliche Einkünfte dar.