Realgemeinde
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1. Steuerrechtlicher Begriff: Personenzusammenschlüsse, die land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke besitzen und bei denen die Mitglieder zu Nutzungen an diesen Grundstücken berechtigt sind.
2. Besteuerung: a) Von der Körperschaftsteuer befreit sind gemäß § 3 II KStG Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften sowie ähnliche Realgemeinden, unabhängig davon, ob sie Körperschaften des öffentlichen oder des privaten Rechts sind.
b) Die Einkünfte aus der Realgemeinde unterliegen unmittelbar bei den Beteiligten der Einkommensteuer als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 3 II KStG, § 13 I Nr. 4 EStG).
c) Unterhalten oder verpachten Realgemeinden einen Gewerbebetrieb, der über den Rahmen eines Nebenbetriebes hinausgeht, so sind sie insoweit selbst körperschaftsteuerpflichtig.