Nebenbetrieb
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Betriebswirtschaftslehre
Steuerrecht
Betrieb, der einem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist.
1. Einheitsbewertung: Land- und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe gehören als unselbstständige Teile zum Wirtschaftswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Nebenbetriebe sind gesondert mit dem Einzelertragswert zu bewerten (§§ 42, 46 BewG; vgl. Ertragswert).
2. Bedarfsbewertung: Der betreffende Ertragswert ist auch relevant für den Bedarfswert (Erbschaftsteuer).
3. Einkommensteuer: Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb gehören zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, wenn der Nebenbetrieb nicht einen selbstständigen Gewerbebetrieb darstellt. Im Wesentlichen ist zu unterscheiden zwischen Be- oder Verarbeitungs- und Substanzbetrieben.
a) Ein Be- oder Verarbeitungsbetrieb ist als Nebenbetrieb anzusehen, wenn die be- oder verarbeiteten Erzeugnisse des Hauptbetriebs überwiegend für den Verkauf bestimmt sind, z.B. Brennereien, Mühlen, Molkereien.
b) Substanzbetriebe sind als Nebenbetriebe zu qualifizieren, wenn die gewonnenen Substanzen im landwirtschaftlichen Betrieb Verwendung finden, z.B. Kies-, Ton- und Lehmgruben, Steinbrüche.