Solvency II
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Inhaltsverzeichnis
Begriff
Solvency II ist ein Projekt der Europäischen Union, das die Harmonisierung des Versicherungsaufsichtsrechts verfolgt und diese zugleich mit den Aufsichtsregeln für Kreditinstitute in Einklang bringen soll. Es soll ein weitgehend wettbewerbsneutrales Aufsichtssystem darstellen, in dessen Zentrum ein komplexes Modell zur umfassenden und realistischen Abbildung der Gesamtsolvabilität von Versicherungsunternehmen steht. Dabei wurden insbesondere die Gebiete der Solvenzkapitalausstattung, der Geschäftsorganisation und der Publizitätspflichten von Versicherungsunternehmen neu geordnet.
Zielsetzung und Adressaten
Die umfassenden Solvabilitätsvorschriften sollen eine effiziente Kapitalallokation innerhalb der Europäischen Union und damit die Vollendung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarktes unterstützen. Oberstes Ziel der Regulierung und Beaufsichtigung ist ein angemessener Schutz der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten. Der risikoorientierte Ansatz und die weitreichenden Transparenzvorgaben sollen den Versicherungsunternehmen Anreize zur sachgerechten Messung und Handhabung ihrer Risiken bieten. Die Normen betreffen zuvorderst Erst- und Rückversicherungsunternehmen sowie Versicherungsgruppen mit Sitz in der Europäischen Union. Ausgenommen sind kleine Versicherungsunternehmen, die bestimmte Bedingungen erfüllen und deren Bruttobeitragseinnahmen unter 5 Mio. EUR liegen.
Strukturmerkmale
Das Regelungssystem von Solvency II folgt dem aus dem Bereich der Bankenregulierung prinzipiell bekannten Drei-Säulen-Ansatz, der quantitative Aspekte der finanziellen Ausstattung mit qualitativen Anforderungen an die Formulierung einer Unternehmensstrategie und an die Geschäftsorganisation sowie mit differenzierten Offenlegungspflichten verknüpft.
Säule 1: Quantitative Vorgaben zur finanziellen Ausstattung
Ausgangspunkt für die Bestimmung der Solvabilitätsanforderungen ist die Erstellung einer Solvabilitätsübersicht (Solvenzbilanz) zur marktnahen Bewertung des Vermögens und der Verpflichtungen der Versicherer. Insbesondere bei der Bewertung versicherungstechnischer Rückstellungen aber auch bei bestimmten Vermögenswerten können keine Marktwerte beobachtet werden. An ihre Stelle treten dann mehr oder weniger komplexe Bewertungsmodelle. Das auf diese Weise marktkonsistent ermittelte Reinvermögen des Versicherers wird, unter Berücksichtigung definierter Ergänzungen und Qualitätseinstufungen (§§ 89-95 VAG) als anrechenbare Eigenmittel (Available Solvency Margin, ASM) bezeichnet. Zur Vermeidung aufsichtsrechtlicher Eingriffe ist es erforderlich, dass diese Eigenmittelausstattung mindestens die Höhe einer risikoadäquat modellierten Solvabilitätskapitalanforderung (Solvency Capital Requirement, SCR) erreicht (§§ 96-110 VAG). Die Solvabilitätskapitalanforderung kann entweder mit einer Standardformel oder mittels eines vom jeweiligen Versicherer individuell entwickelten internen Modells (§§ 111-121 VAG) errechnet werden. In beiden Fällen kommt das Prinzip zum Tragen, wonach risikoreiche Versicherungs- und Kapitalanlagegeschäfte zu höheren Solvabilitätskapitalanforderungen führen als risikoarme Geschäfte. Die Anwendung der Standardformel ist aufgrund der einfacheren Modellstruktur und Parametrisierung prinzipiell mit geringeren Implementierungskosten verbunden und erscheint deshalb v.a. für kleine und mittelgroße Versicherer attraktiv. Mit Verwendung eines von der Aufsichtsbehörde zu zertifizierenden internen Modells zur Bestimmung der Solvabilitätskapitalanforderungen ist der Anspruch verbunden, die spezifische Risikoexposition eines einzelnen Versicherers passgenau abzubilden. Die damit einhergehenden höheren Implementierungskosten sollten idealerweise durch den Nachweis einer im Vergleich zur Standardformel geringeren Solvabilitätskapitalanforderung kompensiert werden. Schließlich beschreiben die Mindestkapitalanforderungen (Minimum Capital Requirements, MCR) die Untergrenze der aufsichtsrechtlich vorzuhaltenden Kapitalausstattung, bei deren Unterschreitung dem Versicherer die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb entzogen wird (§§ 122-123 VAG).
Säule 2: Anforderungen an die Geschäftsorganisation
Die zweite Säule umfasst ein aufsichtsrechtliches Überprüfungsverfahren (Supervisory Review Process, SRP), das qualitative Mindestanforderungen an die Geschäftsorganisation des Versicherers formuliert (§§ 23-34 VAG). Zudem soll die regelmäßige Überprüfung des gesamthaften Solvabilitätsbedarfs vor dem Hintergrund der individuellen Risikoexposition Teil der Geschäftsstrategie des jeweiligen Versicherungsunternehmens sein (Own Risk and Solvency Assessment, ORSA). Die Anforderungen an die Geschäftsorganisation (Governance System) umfassen die Etablierung der Funktionen: Risikomanagement, Interne Kontrolle (Compliance-Funktion), Interne Revision (Sicherstellung der Angemessenheit der Bestandteile des Governance Systems), Versicherungsmathematische Funktion (Sicherstellung der Angemessenheit der versicherungstechnischen Rückstellungen und der verwendeten Rechenmodelle).
Dabei ist stets der Grundsatz der Proportionalität zu beachten, wonach sich die Anforderungen und Zielvorgaben am jeweils individuellen Geschäftsmodell des Versicherers ausrichten.
Säule 3: Berichterstattung gegenüber der Aufsichtsbehörde und Offenlegungsvorschriften
Gegenstand der dritten Säule sind die Informations- und Anzeigepflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde (Regular Supervisory Report, RSR) und die Offenlegungspflichten gegenüber der Öffentlichkeit (Solvency and Financial Condition Report, SFCR) zur Förderung der Markttransparenz und der Marktdisziplin (§§ 40-47 VAG). Die Forderung umfangreicher Offenlegungspflichten basiert auf der Hypothese, wonach Marktteilnehmer ihre Entscheidungen auch von den Informationen zur Risiko- und Finanzsituation des Versicherers abhängig machen, die Versicherer sich deshalb bereits aus eigenem Interesse um eine gesunde Finanzausstattung bemühen und so die Aufsichtsprozesse unterstützen. Eine möglichst enge Abstimmung mit weiteren gesetzlichen Berichtspflichten, insbesondere aus dem Bereich der externen Rechnungslegung, wird hier angestrebt.
Entwicklung und Ausblick
Die Notwendigkeit zur Revision des Versicherungsaufsichtssystem ergab sich aus Schwächen des aus den 1970er-Jahren stammenden Aufsichtssystems Solvency I und den zwischenzeitlich erfolgten weitreichenden Veränderungen der Rahmenbedingungen des Versicherungsgeschäfts. Bereits in der zweiten Hälfte der 1990er-Jahre wurden alternative Grundkonzepte und eine Vielzahl von Einzelfragen eines neuen europäischen Aufsichtssystems diskutiert. In dieser als Phase I bezeichneten Entwicklungsstufe reiften die grundsätzlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Etablierung eines an Basel II angelehnten Drei-Säulen-Konzeptes sowie die Entwicklung eines umfassenden Solvabilitätsmodells. Phase 2 begann 2004 und befasst sich seitdem mit der Umsetzung der in der ersten Phase festgelegten Rahmenbedingungen. Am 22.4. 2009 wurde die Solvabilität II-Richtlinie vom EU-Parlament verabschiedet.
Im Verlauf der Finanzkrise wurde im Rahmen der wiederholt durchgeführten quantitativen Folgenabschätzung (Quantitative Impact Studies, QIS) deutlich, dass die Organisation der europäischen Finanzaufsicht und damit auch die Regelungen der SolvabilitätII-Richtlinie aus 2009 der Überarbeitung bedürfen. War ab 2009 das Komitee der europäischen Versicherungsaufsichtsbehörden (Committee of European Insurance and Occupational Pension Supervisors, CEIOPS) mit dem Solvency-II-Projekt befasst, so ist diese Funktion in 2011 auf die zwischenzeitlich gegründete europäische Versicherungsaufsichtsbehörde (European Insurance and Occupational Pension Authority, EIOPA) übergegangen. Im Rahmen der Omnibus-II-Richtlinie erfolgten erhebliche Anpassungen an der Solvency-II-Richtlinie. Dies betrifft v.a.die Bewertung langfristiger Garantien (Long-Term Guarantees Assessment, LTGA). Die weitere Normgebung auf europäischer Ebene erfolgte durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der EU-Kommission vom 10.10.2014 sowie die Formulierung entsprechender Leitlinien durch EIOPA. Die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht erfolgte dann mit Inkrafttreten der Neufassung des Versicherungsaufsichtsgesetzes zum 1.1.2016.