Saisonbetrieb
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1. Begriff: Betrieb, dessen Produktions- oder Absatzprogramm während eines bestimmten Zeitraums größeren, regelmäßig wiederkehrenden Schwankungen, ursächlich im Zusammenhang mit Jahreszeit oder Verbrauchsgewohnheiten, unterliegt, z.B. Eisdielen, Badeanstalten, Pensionen in Kur- und Fremdenverkehrsorten.
2. Arbeitsrecht: Es bestehen arbeitsrechtliche Ausnahmebestimmungen.
a) Anzeigepflicht bei Entlassungen: §§ 17–21 KSchG (Regelung anzeigepflichtiger Entlassungen) finden auf Saisonbetrieben im Fall von in der Eigenart dieser Betriebe bedingte Entlassungen keine Anwendung, § 22 KSchG. Keine Saisonbetriebe in diesem Sinn sind Betriebe des Baugewerbes, deren ganzjährige Beschäftigung gemäß SGB III gefördert wird (Wintergeld und Winterausfallgeld).
b) Arbeitszeit: Für Saisonbetrieb kann die Aufsichtsbehörde (i.d.R. Gewerbeaufsichtsamt, Amt für Arbeitsschutz) längere tägliche Arbeitszeiten bewilligen, wenn die Verlängerung der Arbeitszeit über acht Stunden werktäglich durch eine entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit zu anderen Zeiten ausgeglichen wird (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG). -- c) Befristung: Diese sind erleichtert möglich. Denn die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nur für die Saison ist regelmäßig sachlich gerechtfertigt.
3. Gewerbesteuerrecht: Das zwischenzeitliche, saisonbedingte Ruhen des Geschäftsbetriebes ist aus gewerbesteuerlicher Sicht irrelevant (§ 2 IV GewStG).