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Senat

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Bezeichnung für die Regierungen der Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen; Senatoren: Mitglieder dieser Regierungen; Regierender Bürgermeister: Chef dieser Regierungen.

    2. Bezeichnung für kollegiale Spruchgremien höherer Gerichte, z.B. die Senate des Bundesgerichtshofs.

    3. In manchen Staaten ist der Senat die zweite Kammer des Parlaments (USA: Kongress besteht aus Senat und Repräsentantenhaus).

    4. Im Hochschulrecht oberstes Beschlussorgan der Universität.

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