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Strafrecht
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
1. Begriff: Inbegriff der Rechtsnormen, in denen die Voraussetzungen für die Straftat und ihre Rechtsfolgen festgelegt sind; umfasst i.w.S. auch das Strafverfahrensrecht, das der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs dient. Strafrecht ist Teil des öffentlichen Rechts, was nach allen gängigen Differenzierungstheorien (Subordinationstheorie, Interessentheorie, neuere Subjektstheorie) deutlich nachweisbar ist.
2. Rechtsgrundlagen: Strafgesetzbuch (StGB) i.d.F. vom 13.11.1998 (BGBl. I 3322); daneben gelten die sehr umfangreichen strafrechtlichen Nebengesetze.
Bundesrecht und Landesrecht
Das Strafrecht gehört zur konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 74 Nr. 1 GG). Landesgesetze sind nur insoweit zulässig, als der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht. Die Materien, die die Länder regeln dürfen, ergeben sich im Wesentlichen aus dem Einführungsgesetz zum StGB.
Gliederung
1. Allgemeiner Teil: Enthält allg. Regeln, die für alle Straftaten gelten (z.B. Regeln über die Einteilung der Straftaten, über Versuch, Teilnahme, Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs-, Strafausschließungsgründe, Verjährung).
2. Besonderer Teil: Dieser Teil umfasst die einzelnen Straftatbestände mit der jeweiligen Strafandrohung (z.B. Beleidigung, Begünstigung, Bestechung, Betrug, Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Delikte des unlauteren Wettbewerbs, des Steuerstrafrechts, des Straßenverkehrsrechts und des Wirtschaftsstrafrechts).
3. Sonderregelung für das Jugendstrafrecht.
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