Wohnungsmodernisierung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Nach § 555d BGB hat der Mieter Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums zu dulden, es sei denn, dass die Maßnahmen eine für ihn nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten. Dabei ist die zu erwartende Mieterhöhung nicht zu berücksichtigen, wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wird, wie er allg. üblich ist. Drei Monate vor Beginn der Maßnahme ist Art, Umfang, Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung schriftlich mitzuteilen. Mieter hat Kündigungsrecht. Vermieter kann die Kosten der Modernisierung nach § 559 BGB umlegen.
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