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Teilzahlung

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Ratenzahlung, Abschlagszahlung, Zahlung des Teilbetrags der Schuld.

    1. Die Teilzahlung wird rechtlich, sofern sie nicht vertraglich vorgesehen oder gestattet ist insbesondere bei Teilzahlungsgeschäften § 507 BGB wie jede andere Teilleistung behandelt. Sie braucht vom Gläubiger nicht entgegengenommen zu werden. Er kommt nicht in Annahmeverzug, da der Schuldner zu Teilleistungen nicht berechtigt ist (§ 266 BGB). Ist ein Darlehen auf Basis des Verbraucherdarlehensvertrages in Teilzahlungen zu tilgen, und ist der Darlehensnehmer mit Teilzahlungen in Zahlungsverzug, so gelten die Regelungen zur Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen (§ 498 BGB).

    2. Ausgenommen von dieser Regelung sind Werkverträge, da hierbei der Unternehmer von dem Besteller für die abgeschlossenen Teile des Werkes Abschlagszahlung für die erbrachten vertragsmäßigen Leistungen verlangen kann (§ 632a BGB), Wechsel oder Schecks, da hierbei der Inhaber keine Teilzahlung zurückweisen darf; der Bezogene darf die Quittierung der geleisteten Teilzahlung auf dem Wechsel verlangen; sowie Geldstrafen, die gemäß Gerichtsverfügung auch in Teilbeträgen  geleistet werden dürfen (§ 42 StGB).

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