Über-, Unter- und Fehlversorgung
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1. Begriff: Der Begriff der Unter-, Über- und Fehlversorgung ist vom Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen geprägt worden. Der Begriff basiert auf dem gesetzlichen Auftrag des Sachverständigenrats. In §142 SGB V wird dem Sachverständigenrat u.a. die Aufgabe zugewiesen, Prioritäten für den Abbau von Unter- und Überversorgung zu entwickeln. In der Definition des Sachverständigenrats gilt: 1. Unterversorgung liegt vor, wenn bei individuell, professionell und wissenschaftlich anerkanntem Bedarf Gesundheitsleistungen vorenthalten werden, obwohl der (Zusatz-)Nutzen hinreichend belegt ist und eine akzeptable Kosten-Nutzen-Relation realisiert wird.
2. Überversorgung liegt vor, wenn Leistungen keinen hinreichend gesicherten (Zusatz-)Nutzen aufweisen und über den individuellen Bedarf hinaus erbracht werden (z.B. aus Einkommensinteressen, Marketinggründen oder Unwissenheit). Überversorgung kann auch einhergehen mit Schädigungen des Patienten (z.B. psychische Belastung, nicht erforderliche Folgebehandlungen und vermeidbare Komplikationen bei falsch positiven Diagnosen). Überversorgung liegt aus ökonomischer Perspektive auch dann vor, wenn bei alternativen Leistungen mit faktisch gleichem Nutzen nicht die Leistung mit der besten Kosten-Nutzen-Relation ausgewählt wird.
3. Fehlversorgung ist die Versorgung mit Leistungen, bei denen ein vermeidbarer Schaden entsteht bzw. deren Schadenspotential das Nutzenpotential übersteigt. Fehlversorgung kann mit Unter- und Überversorgung einhergehen.