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Sachleistungsprinzip

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Ist ein Strukturprinzip der GKV. Der Versicherte in der GKV erhält Sachleistungen ohne dafür direkt in Vorleistung gegenüber dem Leistungserbringer treten zu müssen.

    2. Prinzip: Es werden Verträge zwischen den Krankenversicherungen und den Leistungserbringern, z.B.  Krankenhäuser, Vertragsärzte, Apotheken oder deren Verbänden geschlossen. Diese Verträge regeln die Versorgung der jeweiligen Versicherten im Fall der Leistungsinanspruchnahme. Die Vergütung der Versorgungsleistungen, wird durch Zahlungen der Krankenversicherungen an die Leistungserbringer (z.B. für stationäre Leistungen) direkt  oder indirekt (z.B. für ambulante Leistungen) durch Zahlungen an die Kassenärztliche Vereinigung (KV) erbracht. Ausgenommen von diesem Vergütungsprinzip sind die Zuzahlungen. Sie werden direkt durch den Versicherten geleistet. Die Krankenversicherungen sind verpflichtet, die Versorgung ausreichend, zweckmäßig, wirtschaftlich und unter Berücksichtigung des medizinisch-technischen Fortschritts zu gestalten. Die Möglichkeit, Kostenerstattungstarife im Rahmen der Wahltarife durch die gesetzlichen Krankenversicherungen anzubieten, stellt eine Ausnahme vom Sachleistungsprinzip in der GKV dar.

    3. Problem: Es wird diskutiert, dass das Sachleistungsprinzip zu einer erhöhten Leistungsinanspruchnahme führt, da die Versicherten keinen direkten Überblick über die Kosten der Gesundheitsleistungen haben. Diese ungenügende Transparenz sollte abgebaut werden. Ein mögliches Instrument zur Senkung der Intransparenz und der Informationsvermittlung über die individuellen Leistungsausgaben ist die Patientenquittung.

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