Warteschleife
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ab dem 1.6.2013 erfuhren Warteschleifen bei Telefondienstleistungen eine gesetzliche Regelung. Diese wurde eingefügt durch das Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 3.5.2012 (BGBl. I 958). Nach § 66g Telekommunikationsgesetz sind Warteschleifen nur noch zulässig, wenn der Anruf zu einer entgeltfreien Rufnummer, zu einer ortsgebundenen oder dieser gleichgestellten Rufnummer oder zu einer Rufnummer für mobile Dienste (015, 016 und 017) erfolgt, für den Anruf ein Festpreis gilt oder der Anruf für die Dauer der Warteschleife kostenfrei ist. Im Fall des Festpreises und der Kostenfreiheit nur für die Dauer der Warteschleife ist zu Beginn des Anrufs auf diese Umstände und die voraussichtliche Dauer der Warteschleife hinzuweisen.